Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band XXXI und XXXII. (31a)

Oberstrichterliche  Eutscheldungen.  349

Mündlichkeit  der  Verhandlung  vor  dem  erkennenden
Richter,  welcher  bei  Erlassung  von  Urtheilen  (abgesehen
von  Ehesachen)  nur  das  in  der  mündlichen  Verhandlung
von  den  Parteien  vorgetragene  thatsächliche  Material
berücksichtigen  darf.  Es  bezieht  sich  das  selbstverständlich
auch  auf  Actenstücke  und  Urkunden,  die  in  Händen  einer
öffentlichen  Behörde  sind.  Deshalb  ist  es  nicht  statthaft,
daß  der  Richter  bei  der  von  ihm  auf  Grund  einer  mündlichen
  Verhandlung  zu  erlassenden  Entscheidung  auf  den
Inhalt  von  Acten  sich  stütze,  die  nur  im  Allgemeinen
als  Beweismittel  angezogen  wurden,  ohne  daß  die  einzelnen
  Actenstücke  und  Urkunden  bezeichnet  sowie  ihrem
Inhalte  nach  in  der  mündlichen  Verhandlung  vorgetragen
wurden.  Urtheil  vom  8.  Februar  1895;  Reg.-Nr.  1  180/94.

Gerichtskosten  vorschuß.  Der  angefochtene  Beschluß
  beruht  auf  der  Annahme,  daß  die  durch  den  oberstlandesgerichtlichen
  Beschluß  vom  16.  October  1894  ausgesprochene
  Zulassung  des  Beklagten  zum  Armenrechte
im  zweiten  Rechtszuge  für  die  Bescheidung  des  Antrags
vom  21.  Januar  1895  (auf  Rückersatz  eines  Proceßkostenvorschusses)
  deshalb  ohne  Belang  sei,  weil  der  am  31.  Juli
1894  wirklich  bezahlte  Gebührenvorschuß  seitdem  keine
rückständige  Gebühr  mehr  gebildet  habe  und  die
unternommene  zwangsweise  Erhebung  desselben  auch  eine
berechtigte  gewesen  sei,  indem  die  Beschwerde  des  Beklagten
  gegen  den  oberlandesgerichtlichen  Beschluß  vom
12.  Februar  1894  keine  aufschiebende  Wirkung  gehabt
habe.  Richtig  ist,  daß  nach  §  107  CPO.  eine  Parteie
durch  Zulassung  zum  Armenrechte  nur  von  Zahlung  der
noch  rückständigen  und  der  künftig  erwachsenden
Gerichtskosten  befreit  wird,  sohin  einen  Anspruch  auf
Rückersatz  von  Gebühren  jedenfalls  insoweit  nicht  erlangt,
als  sie  solche  bereits  vor  Stellung  ihres  Gesuchs  um  Zulassung
  zum  Armenrechte  entrichtet  hat.  Richtig  ist  ferner,
daß  Beschwerden  in  der  Regel  eine  aufschiebende  Wirkung