Oberstrichterliche Eutscheldungen. 349
Mündlichkeit der Verhandlung vor dem erkennenden
Richter, welcher bei Erlassung von Urtheilen (abgesehen
von Ehesachen) nur das in der mündlichen Verhandlung
von den Parteien vorgetragene thatsächliche Material
berücksichtigen darf. Es bezieht sich das selbstverständlich
auch auf Actenstücke und Urkunden, die in Händen einer
öffentlichen Behörde sind. Deshalb ist es nicht statthaft,
daß der Richter bei der von ihm auf Grund einer mündlichen
Verhandlung zu erlassenden Entscheidung auf den
Inhalt von Acten sich stütze, die nur im Allgemeinen
als Beweismittel angezogen wurden, ohne daß die einzelnen
Actenstücke und Urkunden bezeichnet sowie ihrem
Inhalte nach in der mündlichen Verhandlung vorgetragen
wurden. Urtheil vom 8. Februar 1895; Reg.-Nr. 1 180/94.
Gerichtskosten vorschuß. Der angefochtene Beschluß
beruht auf der Annahme, daß die durch den oberstlandesgerichtlichen
Beschluß vom 16. October 1894 ausgesprochene
Zulassung des Beklagten zum Armenrechte
im zweiten Rechtszuge für die Bescheidung des Antrags
vom 21. Januar 1895 (auf Rückersatz eines Proceßkostenvorschusses)
deshalb ohne Belang sei, weil der am 31. Juli
1894 wirklich bezahlte Gebührenvorschuß seitdem keine
rückständige Gebühr mehr gebildet habe und die
unternommene zwangsweise Erhebung desselben auch eine
berechtigte gewesen sei, indem die Beschwerde des Beklagten
gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluß vom
12. Februar 1894 keine aufschiebende Wirkung gehabt
habe. Richtig ist, daß nach § 107 CPO. eine Parteie
durch Zulassung zum Armenrechte nur von Zahlung der
noch rückständigen und der künftig erwachsenden
Gerichtskosten befreit wird, sohin einen Anspruch auf
Rückersatz von Gebühren jedenfalls insoweit nicht erlangt,
als sie solche bereits vor Stellung ihres Gesuchs um Zulassung
zum Armenrechte entrichtet hat. Richtig ist ferner,
daß Beschwerden in der Regel eine aufschiebende Wirkung