Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Beilage  zum  Verfassungstexte.  Erste  Verfassungsänderung.  95

 

fünfzehen  Tagen,  vom  Eintritt  des  gewählten  Abgeordneten  in
die  Versammlung  an,  nicht  mehr  zulässig.

Außerdem  ist  die  Wahl  ungültig,  wenn  der  Gewählte
zur  Zeit  der  Wahl  wahlunfähig  war,  oder  sich,  um  bei  der
betreffenden  Wahl  Stimmen  zu  erhalten,  einer  Bestechung
Straf-Gesetzbuch  Art.  160),  einer  Erpressung  (Straf-Gesetzbuch
Art.  314),  oder  eines  Betruges  schuldig  gemacht  hat.

Im  Falle  der  Ungültigkeit  der  Wahl,  oder  wenn  der
Gewählte  die  Wahl  nicht  annimmt,  oder  nicht  die  erforderliche
Stimmenzahl  erhalten  hat  (Art.  16),  oder  nach  der  Zeit  der
Wahlhandlung  die  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaften
verliert,  oder  vor  oder  nach  dem  Eintritte  in  die  Versammlung
aus  irgend  einem  Grunde  wegfällt,  so  ist  eine  neue  Wahl
einzuleiten.

Art.  19.

Oeffentliche  Diener,  welche  als  Abgeordnete  zur  Ständeversammlung
  gewählt  werden,  bedürfen  zum  Eintritte  in  dieselbe
  keines  Urlaubs.  Sie  haben  jedoch  die  Kosten  des  aufzustellenden
  Amtsverwesers  zu  bestreiten.

Der  Beruf  eines  Mitglieds  des  Reichstags  ist  mit  dem
eines  Mitglieds  der  verfassungberathenden  Versammlung  unvereinbar.


Oeffentliche  Diener,  welche  am  Sitze  der  Ständeversammlung
  wohnen  und  zur  Ständeversammlung  gewählt  werden,
haben  entweder  auf  die  ständischen  Diäten  oder  für  die  Dauer
der  Versammlung  auf  ihre  Besoldung  zu  verzichten,  wogegen
der  Staat  ihre  Amtsverweser  besoldet.  Dieselbe  Bestimmung
findet  auf  pensionirte  öffentliche  Diener,  welche  am  Sige  ver
Ständeversammlung  wohnen,  Anwendung.

Staatsbezirks-Beamte  können  innerhalb  des  Bezirkes  ihrer
Amtsverwaltung,  Dekane  und  Schul-Inspektoren  innerhalb  des
Oberamtsbezirkes,  in  welchem  sie  wohnen,  nicht  gewählt  werden.

Die  übrigen  Bestimmungen  des  §.  146  der  Verfassungs-Urkunde
  treten  außer  Wirkung.

Art.  20.

Die  Prüfung  der  Legitimation  geschieht  durch  den  ständischen
  Ausschuß,  an  welchen  die  Gewählten  die  Wahlurkunden
sogleich  einzusenden  haben.

Der  Ausschuß  verweist  alle  diejenigen  Wahlen,  bei  welchen
sich  irgend  ein  Anstand  gibt,  zur  Entfhridung  der  Versamm-