Full text : Staats-Lexikon.

Münztarif  —  Münzverbrechen.

Handel  und  Wandel  ist  entweder  durch
den  Münztarif  bestimmt  und  fällt  mitdem
Nennwert  zusammen,  oder  er  richtet  sich
nach  dem  Kurs,  der  sich  durch  den  jeweiligen
  Handelswert  bestimmt  (s.  Währung).
  Die  Differenz  zwischen  dem  Metallwert
  und  dem  landesüblichen  oder  gejehlichen
  Münzfuß  deckt  die  Prägungsosten.

  Über  die  Münzeinheiten  der  einzelnen
  Staaten  vgl.  die  nachstehende  übersicht.

gänder  Münzeinheit
Bezeichnung  Gestzl.
(  von  Gold)  Wert
1Europa.  Mark
Deutsches  Reich.  Mark=  110°Krone  1,000
Belgien  .  Frank  à  100  Cent.,10
Dänemark  Krone  à  100  Ore  1,126
Frankreich  .  Frank  à  100  Cent.010
Griechenland  .  Drachmen  100  Lpta  O,  110
Großbritannien.  Sovereign  (.C)  à
20  Schilling  20,429
Italten  ra#  100  Gentesimi10
NiederlandeGuldenà  100  Cents  701
Norwegen.  Krone  à  100  Ore  D
Osterreich.  ...  .  Gulden  à  100  Kr.2000
Portugal.  ..  Milreis—1000  Reis  4,636
Rumanien  ..  .  CLeu  à  100  Bani  0,  810
Nußland  ..  Rubelà  100  Kopeken  8,239
Schweden  .  Krone  à  100  Ore  1,125
Schwetz  Frankà2  100  Rappen  0,810
Serbtkeen  Dinar  à  100  Para  0,10
Spanien  .  .  Peseta  à  100  Centimos
  0,810
Türkei  Piaster  à  40  Para  0,  17%
II.  Allen.
China  (amtlich)  Tehl  à  1000  Käsch  6,000
pan  Jen  à  100  Sen  4,186
Ostindien  (Britisch.)  Rupie—  a'Mohur  124
en  .Toman  d200  Schahi  9,220
III.  Afrita.
K##y#pten  Piaster,  ägyptisches
Geld,  à  40  Para  0,2
Marokko  „.  Mitskal  à  10  Uckien  1,846
IV.  Amerika.5
Bereinigte  Staaten  Dollar  (Gold.)  4,197
Mexiko  Peso  à  100  Centav.•4,307
Argentin.  Republik  Peso  =  Onza  3,  e
Bolivriaa  .  Boliviano  =  5  Fr.450
Brafilien  Milreis.  2,202
Chile  Silber-Peso  4050
Guatemala  (Zentralamerikao)
  Peso  4#
Pery#  .SESol  à  100  Centav.4050

373

Münztarif,  s.  Tarif.

Münzverbrechen  (Münzdelikte),
diejenigen  strafbaren  Handlunzen,  durch
welche  das  öffentliche  Vertrauen  in  Ansehung
  des  Geldverkehrs  betrügerischerweise
  geschädigt  und  die  Münzhoheit  des
Staats  beeinträchtigt  wird.  Dieselben
können  sich  sowohl  auf  Metall=  als  auch
auf  Papiergeld  beziehen,  und  zwar  erachtet
  das  deutsche  Reichsstrafgesetzbuch
dem  Papiergeld  nicht  nur  die  von  dem
Reich,  dem  Norddeutschen  Bund,  einem
Bundesstaat  oder  fremden  Staat,  sondern
auch  die  von  einer  zur  Ausgabe  solcher
Papiere  berechtigten  Gemeinde,  Korporation,
  Gesellschaft  oder  Privatperson  ausestellten
  Inhaberpapiere,  Banknoten,
ktien  oder  deren  Stelle  vertretenden  Interimsscheine
  oder-Quittungen  sowie  die
zugehörigen  Zins-,  Gewinnanteils=  oder
Erneuerungsscheine  gleich.  Im  einzelnen
werden  folgende  M.  unterschieden:  1)  Der
Falschmünzerei  (Münzfälschung)
macht  sich  derjenige  schuldig,  welcher  inländisches
  oder  ausländisches  Metall=  oder
Papiergeld  oder  Geldpapier  nachmacht,
um  dies  Falsifikat  als  echt  zu  gebrauchen
oder  sonst  in  den  Verkehr  zu  bringen.
Außer  dieser  Anfertigung  falschen  Geldes
liegt  eine  Münzfälschung  aber  auch  dann
vor,  wenn  jemand  echt  gewesenes,  aber
nicht  mehr  geltendes  (»verrufenes«)  Geld
in  gleicher  Absicht  verändert,  um  ihm  das
Ansehen  von  gültigem  Geld  zu  geben.
Daß  dies  falsche  Geld  wirklich  auch  ausbegeden
  worden  sei,  wird  zur  Vollendung
es  Verbrechens  nicht  erfordert;  die  Herstellung
  desselben  in  der  gedachten  Absicht
läßt  das  Verbrechen  schon  als  perfekt  erscheinen
  und  soll  nach  dem  deutschen
Strafgesetzbuch  mit  Zuchthaus  von  2—
15  Jahren  geahndet  werden,  auch  kann
auf  Zulässigkeit  der  Polizeiaufsicht  erkannt
  werden.  Sind  mildernde  Umstände
vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  von
1  bis  zu  5  Jahren  ein.  2)  Münzverfäls
  •ungd  ligt  dann  vor,  wenn  entweder
  echtem  Geld  in  betrügerischer  Absicht
  der  Schein  eines  höhern  Werts  gebeben,
  oder  wenn  echte,  zum  Umlauf
estimmte  Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,
  Abfeilen  oder  auf  andre  Art  verrin-