Münztarif — Münzverbrechen.
Handel und Wandel ist entweder durch
den Münztarif bestimmt und fällt mitdem
Nennwert zusammen, oder er richtet sich
nach dem Kurs, der sich durch den jeweiligen
Handelswert bestimmt (s. Währung).
Die Differenz zwischen dem Metallwert
und dem landesüblichen oder gejehlichen
Münzfuß deckt die Prägungsosten.
Über die Münzeinheiten der einzelnen
Staaten vgl. die nachstehende übersicht.
gänder Münzeinheit
Bezeichnung Gestzl.
( von Gold) Wert
1Europa. Mark
Deutsches Reich. Mark= 110°Krone 1,000
Belgien . Frank à 100 Cent.,10
Dänemark Krone à 100 Ore 1,126
Frankreich . Frank à 100 Cent.010
Griechenland . Drachmen 100 Lpta O, 110
Großbritannien. Sovereign (.C) à
20 Schilling 20,429
Italten ra# 100 Gentesimi10
NiederlandeGuldenà 100 Cents 701
Norwegen. Krone à 100 Ore D
Osterreich. ... . Gulden à 100 Kr.2000
Portugal. .. Milreis—1000 Reis 4,636
Rumanien .. . CLeu à 100 Bani 0, 810
Nußland .. Rubelà 100 Kopeken 8,239
Schweden . Krone à 100 Ore 1,125
Schwetz Frankà2 100 Rappen 0,810
Serbtkeen Dinar à 100 Para 0,10
Spanien . . Peseta à 100 Centimos
0,810
Türkei Piaster à 40 Para 0, 17%
II. Allen.
China (amtlich) Tehl à 1000 Käsch 6,000
pan Jen à 100 Sen 4,186
Ostindien (Britisch.) Rupie— a'Mohur 124
en .Toman d200 Schahi 9,220
III. Afrita.
K##y#pten Piaster, ägyptisches
Geld, à 40 Para 0,2
Marokko „. Mitskal à 10 Uckien 1,846
IV. Amerika.5
Bereinigte Staaten Dollar (Gold.) 4,197
Mexiko Peso à 100 Centav.•4,307
Argentin. Republik Peso = Onza 3, e
Bolivriaa . Boliviano = 5 Fr.450
Brafilien Milreis. 2,202
Chile Silber-Peso 4050
Guatemala (Zentralamerikao)
Peso 4#
Pery# .SESol à 100 Centav.4050
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Münztarif, s. Tarif.
Münzverbrechen (Münzdelikte),
diejenigen strafbaren Handlunzen, durch
welche das öffentliche Vertrauen in Ansehung
des Geldverkehrs betrügerischerweise
geschädigt und die Münzhoheit des
Staats beeinträchtigt wird. Dieselben
können sich sowohl auf Metall= als auch
auf Papiergeld beziehen, und zwar erachtet
das deutsche Reichsstrafgesetzbuch
dem Papiergeld nicht nur die von dem
Reich, dem Norddeutschen Bund, einem
Bundesstaat oder fremden Staat, sondern
auch die von einer zur Ausgabe solcher
Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation,
Gesellschaft oder Privatperson ausestellten
Inhaberpapiere, Banknoten,
ktien oder deren Stelle vertretenden Interimsscheine
oder-Quittungen sowie die
zugehörigen Zins-, Gewinnanteils= oder
Erneuerungsscheine gleich. Im einzelnen
werden folgende M. unterschieden: 1) Der
Falschmünzerei (Münzfälschung)
macht sich derjenige schuldig, welcher inländisches
oder ausländisches Metall= oder
Papiergeld oder Geldpapier nachmacht,
um dies Falsifikat als echt zu gebrauchen
oder sonst in den Verkehr zu bringen.
Außer dieser Anfertigung falschen Geldes
liegt eine Münzfälschung aber auch dann
vor, wenn jemand echt gewesenes, aber
nicht mehr geltendes (»verrufenes«) Geld
in gleicher Absicht verändert, um ihm das
Ansehen von gültigem Geld zu geben.
Daß dies falsche Geld wirklich auch ausbegeden
worden sei, wird zur Vollendung
es Verbrechens nicht erfordert; die Herstellung
desselben in der gedachten Absicht
läßt das Verbrechen schon als perfekt erscheinen
und soll nach dem deutschen
Strafgesetzbuch mit Zuchthaus von 2—
15 Jahren geahndet werden, auch kann
auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt
werden. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe von
1 bis zu 5 Jahren ein. 2) Münzverfäls
•ungd ligt dann vor, wenn entweder
echtem Geld in betrügerischer Absicht
der Schein eines höhern Werts gebeben,
oder wenn echte, zum Umlauf
estimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andre Art verrin-