Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Ügemelne

83.

I  Die  Urschrift  jedes  Telegramms  muß  in  solchen  deutschen  oder  lateinischen

nis#  Buchstaben  oder  in  solchen  Zeichen,  die  sich  durch  den  Telegraphen  wiedergeben  lassen,

—  leserlich

geschrieben  sein.  Einschaltungen,  Nandzusätze,  Streichungen  oder  liberschreibungen

  müssen  vom  Absender  oder  von  seinem  Beaustragten  bescheinigt  werden.

II  Der  Absender  eines  Privatlelegrammss  ist  verpflichtet,  sich  auf  Verlangen  der

Aufgabeanstalt  über  seine  Persönlichkeit  auszuweisen.  Anderseits  steht  es  ihm  frei,
in  sein  Telegramm  die  Beglaubigung  seiner  Unlerschrift  aufnehmen  zu  lassen  (ugl.
unter  X)

III  Die  einzelnen  Teile  eines  Telegramms  müssen  in  nachstehender  Ordnung

aufeinander  folgen:

1.  die  besonderen  Angaben,
2.  die  Adresse,
3.  der  Text

und
4.  die  Unterschrift.
IV  Die  etwaigen  besonderen  Angaben  bezüglich  der  bezahlten  Antwort,

  der  Empfangsanzeige,  der  Dringlichkeit,  der  Vergleichung,  der  Nachsendung,
der  Weiterbeförderung,  der  offenen  oder  der  eigenhändigen  (nur  an  den  Eupfänger
selbst  zu  bewirkenden)  Bestellung  des  Telegramms  2c.  müssen  vom  Absender  in  der
Urschrift,  und  zwar  unmittelbar  vor  der  Adresse  niedergeschrieben  werden.  Für
diese  Vermerke  sind  folgende,  zwischen  Doppelstriche  zu  sepende  Abkürzungen  zugelassen:



für  „dringend“,
Rfür  „Antwort  bezahlt“,
NRx  für  „Antwort  bezahlt  k  Wörter",.
RD  für  „dringende  Antwort  bezahlt“,
RPDx  für  aringeme  Antwort  bezahlt  X  Wörter“,
70  für  „Vergleichun
PC  für  „Telegramm  mit  telegraphischer  Empfangsanzeige“,
PCD  für  „Telegramm  mit  dringender  telegraphischer  aZ
befür  „Telegramm  mit  Empfangsanzeige  durch  die  Post“
für  „nachsenden“,
nt  für  „Post  Eingeschreben
XN  für  „Eilbote  b
RXD  für  „Anmor.  ardd  Vote  bezahlt“,
RO  —  für  offen  bestellen“
A##  alurn  „eigenhändig  bestellen",
für  Tages=  (von  10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgeuns  nicht  zu
grselals  Telegramm“,