Geseth
betreffend
die Erbschaftssteuer.
Vom 19./24. Mai 1891 (GS. S. 78)
unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Novelle vom 31. Juli 1895 (GS. S. 412).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags, für den
Umfang der Monarchie mit Ausschluß der Insel Helgoland, was folgt:
Gegenstand der Erbschaftsstener.
8 1. Der Erbschaftssteuer sind nach 2. Lehns- und Fideikommißanfälle;
Vorschrift dieses Gesetzes und des an- 3. die Anfälle von Hebungen aus
liegenden, von Uns vollzogenen Tarifes Familienstiftungen en, welche infolge
(solgt unten) unterworfen, ohne Unter- Todesfalles au den vermöge stif-8
ob der Anfall Inländern oder Aus- tungsmäßiger oder gesetzlicher Sucländern
zukommt: ahiongordnung Berusenen über-1.
Eroschaften, Vermächtnisse und Schen- Ehen
kungen von Todeswegen (mit Ein- 4. mögen Verschollener bei vorläuschluß
der remuneratorischen und der siger Ausfolgung an die mutmaß-F
einer Auflage belasleten Schen- lichen Erbberechtigten.
ngen);
Eine Ausnahme gilt für diejenigen Personen, welche aus einer
Erbschaft, die dem Fiskus zugefallen ist, durch Allerhöchste Bestimmung
Gnadengeschenke erhalten; solche Personen brauchen nämlich davon
weder Erbschafts= noch Schenkungsstempelsteuer zu entrichten.
Wenn der Besitzer eines Familienfideikommisses noch bei Lebzeiten
auf seinen Nachfolger überträgt und später stirbt, so muß doch
der Nachfolger die Erbschaftssteuer bezahlen, sobald er in den Besitz
des Fideikommisses gelangt.
Wenn ein Verschollener zurückkehrt, so ist die gezahlte Steuer
bis auf einen solchen Betrag, welcher der wirklichen Bereicherung entspricht,
zurückzuzahlen.