Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

Geseth

betreffend
die  Erbschaftssteuer.

Vom  19./24.  Mai  1891  (GS.  S.  78)
unter  Berücksichtigung  der  dazu  ergangenen  Novelle  vom  31.  Juli  1895  (GS.  S.  412).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags,  für  den
Umfang  der  Monarchie  mit  Ausschluß  der  Insel  Helgoland,  was  folgt:

Gegenstand  der  Erbschaftsstener.

8  1.  Der  Erbschaftssteuer  sind  nach  2.  Lehns-  und  Fideikommißanfälle;
Vorschrift  dieses  Gesetzes  und  des  an-  3.  die  Anfälle  von  Hebungen  aus
liegenden,  von  Uns  vollzogenen  Tarifes  Familienstiftungen  en,  welche  infolge
(solgt  unten)  unterworfen,  ohne  Unter-  Todesfalles  au  den  vermöge  stif-8
  ob  der  Anfall  Inländern  oder  Aus-  tungsmäßiger  oder  gesetzlicher  Sucländern
  zukommt:  ahiongordnung  Berusenen  über-1.

  Eroschaften,  Vermächtnisse  und  Schen-  Ehen

kungen  von  Todeswegen  (mit  Ein-  4.  mögen  Verschollener  bei  vorläuschluß
  der  remuneratorischen  und  der  siger  Ausfolgung  an  die  mutmaß-F
  einer  Auflage  belasleten  Schen-  lichen  Erbberechtigten.

ngen);

Eine  Ausnahme  gilt  für  diejenigen  Personen,  welche  aus  einer
Erbschaft,  die  dem  Fiskus  zugefallen  ist,  durch  Allerhöchste  Bestimmung
Gnadengeschenke  erhalten;  solche  Personen  brauchen  nämlich  davon
weder  Erbschafts=  noch  Schenkungsstempelsteuer  zu  entrichten.

Wenn  der  Besitzer  eines  Familienfideikommisses  noch  bei  Lebzeiten
  auf  seinen  Nachfolger  überträgt  und  später  stirbt,  so  muß  doch
der  Nachfolger  die  Erbschaftssteuer  bezahlen,  sobald  er  in  den  Besitz
des  Fideikommisses  gelangt.

Wenn  ein  Verschollener  zurückkehrt,  so  ist  die  gezahlte  Steuer
bis  auf  einen  solchen  Betrag,  welcher  der  wirklichen  Bereicherung  entspricht,

  zurückzuzahlen.