Volltext : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Beruf  ssenschastliche  Unfallverhüt  9  schriften.  471

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sind  dicht  abzuschließen.  Uberhaupt  ist  der  Aufenthalt  in  denselben
  nur  ganz  hurze  Zeit  und  dann  auch  nur  zur  Uberwachung
  der  Feuerung  zu  gestatten.

Beseitigung  der  Glätte  auf  Verkehrswegen.

g  38.  Während  regnerischem  oder  schneeigem  Wetter  oder
bei  Rauhfrost  oder  Glatteis  ist  darauf  zu  halten,  daß  Bretter
und  Pfosten,  aus  denen  Verkehr  von  Personen  stattsindet,
nicht  schlüpfrig  werden;  insbesondere  ist  dies  für  den  Transport
  der  Erde  beim  Grundausschachten  zu  beachten.

Gräben,  Baugruben  und  sonstige  Abgrabungen.

§  39.  Gräben,  Baugruben  und  sonstige  Abgrabungen
müssen,  wenn  erforderlich,  den  Bodenverhältnissen  entsprechend,
genügend  Böschung  haben  oder  gut  abgesteift  werden.  Auf
keinen  Fall  darf  überhängend  abgegraben  oder  gar  unterhöblt
  werden,  auch  wenn  der  Erdboden  fest  ist.  Aötigenfalls
ist  terrassenförmig  abzugraben.  Der  Rand  muß  mindestens
1!/2  m  breit  von  aller  Belastung  durch  Erde,  Miaterial  u.  dgl.
frei  bleiben.

Ist  Regenwetter  eingetreten,  so  sind,  sofern  in  den
Gräben  usw.  gearbeitet  wird,  die  Wände  vor  Beginn  der
Arbeit  und  dann  von  Zeit  zu  Zeit  auf  ihre  Festigkeit  zu
untersuchen.

Neben  vorhandenen  Bauten  sind  neue  Fundamente  und
besonders  der  dazu  nötige  Bodenaushub  stüchweise  und  nicht
mehr,  als  1  m  auf  einmal  auszuführen,  wenn  die  Nachbargebäude
  weniger  ties  als  der  Neubau  fundamentiert  sind.

Auch  hat  sich  der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Beauftragter
  persönlich  davon  zu  überzeugen,  ob  in  den  Nachbargebäuden
  in  der  Bähe  der  Neubauseite  schwere  Belastungen
vorhanden  sind  und  nötigenfalls  entsprechende  Sicherheitsvorkehrungen
  zu  treffen.

Dach=  und  Dachrinnenarbeiten.

§  40.  Arbeiten  an  und  auf  Dächern,  im  letzteren  Falle
wenn  sie  nicht  ganz  flach  sind,  sowie  an  Dachrinnen,  auch
dann,  wenn  auf  Dachstühlen  gearbeitet  wird,  dürsen  nur  ausgesührt
  werden,  wenn  der  Arbeiter  durch  eine  Sicherheitsleine
  vor  dem  Herabfallen  geschützt  ist.  Ist  letzteres  unangängig,
  so  muß  vor  dem  Gebäude  ein  Gerüst  hergestellt  werden.
Die  Leine  muß  mindestens  11  mm  stark,  mit  Leibgurt,  Karabinerhaken
  und  Messingösen  versehen  und  von  guter  Beschaffenbeit
  sein.

Bei  Dachdeckerarbeiten  sind  Schutzbretter  gegen  das  Herabfallen
  von  Werkzeug,  Watertal  u.  dgl.  anzubringen,  zu  welchem