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Es versteht sich jedoch von selbst, daß die Generalkonsuln, Konsuln und
Vizekonsuln, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden,
niemals wegen irgend einer die Succession betreffenden Angelegenheit persönlich
gerichtlich in Anspruch genommen werden dürfen
Artikel XIX.
Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten
sich nach den Gesetzen seines Landes.
Alle Ansprüche, welche sich auf Erbrecht und Nachlaßtheilung beziehen,
sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden desselben Landes ent-
schieden werden und in Gemäßheit der Gesetze dieses Landes.
Artikel XX.
Wenn ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem
Orte verstirbt, wo eine Konsularbehörde seines Staates nicht vorhanden ist, so
hat die zuständige Ortsbehörde nach Maßgabe der Landesgesetze zur Anlegung der
Siegel und zur Verzeichnung des Nachlasses zu schreiten. Beglaubigte Abschriften
der darüber aufgenommenen Verhandlungen sind nebst der Todesurkunde und den
die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester
Frist der dem Nachlaßorte nächsten Konsularbehörde zu übersenden.
Die zuständige Ortsbehörde soll hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen
alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Maßregeln treffen, und der Bestand
des Nachlasses ist in möglichst kurzer Frist nach Ablauf der im Artikel XIV be-
stimmten Frist der gedachten Konsularbehörde zu übermitteln.
Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblicke an, wo der zuständige
Konsularbeamte erschienen sein oder einen Vertreter an Ort und Stelle geschickt
haben sollte, die Ortsbehörde, welche etwa eingeschritten ist, sich nach den in den
vorstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften zu richten haben wird.
Artikel XXI.
Erscheint ein Angehöriger eines der beiden Staaten an einem im Gebiete
des anderen Staates eröffneten Nachlasse betheiligt, so soll, auch wenn der Erb-
lasser Angehöriger des ersteren Staates war, die Ortsbehörde die nächste Konsular-
behörde von der Eröffnung des Nachlasses unverzüglich in Kenntniß setzen.
Artikel XXlI.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise
auf den Nachlaß eines Angehörigen eines der beiden Staaten Anwendung finden,
der, außerhalb des Gebiets des anderen Staates verstorben, dort bewegliches oder
unbewegliches Vermögen hinterlassen haben sollte.