Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Es versteht sich jedoch von selbst, daß die Generalkonsuln, Konsuln und 
Vizekonsuln, da sie als Bevollmächtigte ihrer Landesangehörigen betrachtet werden, 
niemals wegen irgend einer die Succession betreffenden Angelegenheit persönlich 
gerichtlich in Anspruch genommen werden dürfen 
Artikel XIX. 
Das Erbrecht, sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen richten 
sich nach den Gesetzen seines Landes. 
Alle Ansprüche, welche sich auf Erbrecht und Nachlaßtheilung beziehen, 
sollen durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden desselben Landes ent- 
schieden werden und in Gemäßheit der Gesetze dieses Landes. 
Artikel XX. 
Wenn ein Deutscher in Serbien oder ein Serbe in Deutschland an einem 
Orte verstirbt, wo eine Konsularbehörde seines Staates nicht vorhanden ist, so 
hat die zuständige Ortsbehörde nach Maßgabe der Landesgesetze zur Anlegung der 
Siegel und zur Verzeichnung des Nachlasses zu schreiten. Beglaubigte Abschriften 
der darüber aufgenommenen Verhandlungen sind nebst der Todesurkunde und den 
die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen darthuenden Schriftstücken binnen kürzester 
Frist der dem Nachlaßorte nächsten Konsularbehörde zu übersenden. 
Die zuständige Ortsbehörde soll hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen 
alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Maßregeln treffen, und der Bestand 
des Nachlasses ist in möglichst kurzer Frist nach Ablauf der im Artikel XIV be- 
stimmten Frist der gedachten Konsularbehörde zu übermitteln. 
Es versteht sich von selbst, daß von dem Augenblicke an, wo der zuständige 
Konsularbeamte erschienen sein oder einen Vertreter an Ort und Stelle geschickt 
haben sollte, die Ortsbehörde, welche etwa eingeschritten ist, sich nach den in den 
vorstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften zu richten haben wird. 
Artikel XXI. 
Erscheint ein Angehöriger eines der beiden Staaten an einem im Gebiete 
des anderen Staates eröffneten Nachlasse betheiligt, so soll, auch wenn der Erb- 
lasser Angehöriger des ersteren Staates war, die Ortsbehörde die nächste Konsular- 
behörde von der Eröffnung des Nachlasses unverzüglich in Kenntniß setzen. 
Artikel XXlI. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher Weise 
auf den Nachlaß eines Angehörigen eines der beiden Staaten Anwendung finden, 
der, außerhalb des Gebiets des anderen Staates verstorben, dort bewegliches oder 
unbewegliches Vermögen hinterlassen haben sollte.
	        
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