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Artikel XXIII.
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sind
ausschließlich beauftragt mit der Inventarisirung und den anderen zur Erhaltung
und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei dem Nachlasse jedes Reisenden,
welcher in dem Staate des Amtssitzes des gedachten Beamten gestorben ist und
bei seinem Ableben dem anderen Staate angehörte.
Artikel XXIV.
Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die
Vizekonsuln und Konsularagenten sollen in beiden Staaten aller Befreiungen,
Vorrechte, Immunitäten und Privilegien theilhaftig sein, welche den Beamten
gleichen Grades der meistbegünstigten Nation zustehen.
Artikel XXV.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, verzichtet auf
die Ausübung der Vorrechte und Befreiungen, welche bisher den Angehörigen
des Deutschen Reichs auf Grund der mit dem Ottomanischen Reich bestehenden
Kapitulationen und in Gemäßheit des Artikels XXXVII des Berliner Vertrages
vom 13. Juli 1878 in Serbien zustanden.
Die erwähnten Kapitulationen bleiben jedoch auch fernerhin hinsichtlich aller
gerichtlichen Angelegenheiten in Anwendung, welche sich auf die Verhältnisse von
Angehörigen des Deutschen Reichs zu Angehörigen solcher Mächte beziehen, die
auf die ihnen nach den Kapitulationen zukommenden Vorrechte und Befreiungen
nicht verzichten, mit Ausnahme des Falles, daß diese gerichtlichen Angelegenheiten
in Serbien gelegene unbewegliche Güter betreffen.
Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von
Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den Hohen vertragschließenden Theilen
eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser
Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Serbien dieselben Rechte und
Begünstigungen, welche seitens Serbiens einem anderen Staate durch derartige
Vereinbarungen eingeräumt sind, oder in Zukunft eingeräumt werden, insoweit
zustehen, als seitens des Deutschen Reichs im einzelnen Falle für gleichartige
Fälle die Gegenseitigkeit an Serbien zugesichert wird.
Diejenigen zur Zeit in Serbien unter deutschem Schutze stehenden Personen,
welche nicht Angehörige des Deutschen Reichs sind, sollen für ihre Lebenszeit in
allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, wie die Reichsangehörigen. Ein
Verzeichniß dieser Personen wird der serbischen Regierung deutscherseits mitgetheilt
werden.
Artikel XXVI.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen in
Berlin so bald als möglich ausgewechselt werden.