Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Artikel XXIII. 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten sind 
ausschließlich beauftragt mit der Inventarisirung und den anderen zur Erhaltung 
und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei dem Nachlasse jedes Reisenden, 
welcher in dem Staate des Amtssitzes des gedachten Beamten gestorben ist und 
bei seinem Ableben dem anderen Staate angehörte. 
Artikel XXIV. 
Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder Sekretäre, sowie die 
Vizekonsuln und Konsularagenten sollen in beiden Staaten aller Befreiungen, 
Vorrechte, Immunitäten und Privilegien theilhaftig sein, welche den Beamten 
gleichen Grades der meistbegünstigten Nation zustehen. 
Artikel XXV. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, verzichtet auf 
die Ausübung der Vorrechte und Befreiungen, welche bisher den Angehörigen 
des Deutschen Reichs auf Grund der mit dem Ottomanischen Reich bestehenden 
Kapitulationen und in Gemäßheit des Artikels XXXVII des Berliner Vertrages 
vom 13. Juli 1878 in Serbien zustanden. 
Die erwähnten Kapitulationen bleiben jedoch auch fernerhin hinsichtlich aller 
gerichtlichen Angelegenheiten in Anwendung, welche sich auf die Verhältnisse von 
Angehörigen des Deutschen Reichs zu Angehörigen solcher Mächte beziehen, die 
auf die ihnen nach den Kapitulationen zukommenden Vorrechte und Befreiungen 
nicht verzichten, mit Ausnahme des Falles, daß diese gerichtlichen Angelegenheiten 
in Serbien gelegene unbewegliche Güter betreffen. 
Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung von 
Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den Hohen vertragschließenden Theilen 
eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkrafttreten dieser 
Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Serbien dieselben Rechte und 
Begünstigungen, welche seitens Serbiens einem anderen Staate durch derartige 
Vereinbarungen eingeräumt sind, oder in Zukunft eingeräumt werden, insoweit 
zustehen, als seitens des Deutschen Reichs im einzelnen Falle für gleichartige 
Fälle die Gegenseitigkeit an Serbien zugesichert wird. 
Diejenigen zur Zeit in Serbien unter deutschem Schutze stehenden Personen, 
welche nicht Angehörige des Deutschen Reichs sind, sollen für ihre Lebenszeit in 
allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, wie die Reichsangehörigen. Ein 
Verzeichniß dieser Personen wird der serbischen Regierung deutscherseits mitgetheilt 
werden. 
Artikel XXVI. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen in 
Berlin so bald als möglich ausgewechselt werden.
	        
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