Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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B. Gemeinde-Krankenversicherung. 
§. 4. 
Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht 
einer Orts-Krankenkasse (§ 16), 
einer Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse (§. 59), 
einer Bau-Krankenkasse (§. 69), 
einer Innungs-Krankenkasse (§. 73), 
einer Knappschaftskasse (§. 74), 
einer eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften 
errichteten Hülfskasse (§. 75) 
angehören, tritt die Gemeinde-Krankenversicherung ein. 
Personen der in §§. 1, 2, 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungs- 
pflicht nicht unterliegen, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde-Kranken- 
versicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Der 
Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung beim Gemeindevorstande, 
gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit 
dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Beigetretene, welche die Versicherungs- 
beiträge (§. 5) an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet 
haben, scheiden damit aus der Gemeinde-Krankenversicherung aus. 
§. 5. 
Denjenigen Personen, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, 
ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, im Falle einer Krankheit 
oder durch Krankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit Krankenunterstützung zu 
gewähren. 
Von denselben hat die Gemeinde Krankenversicherungsbeiträge (§. 9) zu 
erheben. 
§. 6. 
Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 
1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie 
Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 
2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage 
der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der 
Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. 
Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten 
Woche nach Beginn der Krankkheit. 
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