Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei Krankheiten, welche 
die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien 
oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zu- 
gezogen haben, das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise gewährt wird, sowie 
daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der 
Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs 
Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten. 
Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen. 
§. 7 
An Stelle der in §. 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit 
ihrer Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der 
Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, 
welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unter- 
halt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien 
Kur und Verpflegung die Hälfte des in §. 6 festgesetzten Krankengeldes zu leisten. 
§. 8. 
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter wird von 
der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für jugendliche und 
erwachsene Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche 
Arbeiter getroffene Feststellung. 
.  §. 9. 
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, so lange 
nicht nach Maßgabe des §. 10 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalbes Prozent 
des ortsüblichen Tagelohnes (vergl. §. 8) nicht übersteigen und sind mangels 
besonderer Beschlußnahme in dieser Höhe zu erheben. 
Dieselben fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Kranken- 
unterstützungen zu bestreiten sind. 
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen 
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die 
Verwaltung der Kasse hat die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahres- 
abschluß der Kasse nebst einer Uebersicht über die Versicherten und die Krankheits- 
verhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen.
	        
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