Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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a)  um  den  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens,

b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,

c)  um  den  Ersatz  der  Beerdigungskosten;

2.  in  allen  übrigen  Fällen  durch  den  Vorstand  der  Genossenschaft.

Das  Genossenschaftsstatut  kann  bestimmen,  daß  die  Feststellung  der  Entschädigungen
  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  und  2  durch  einen  Ausschuß  des  Sektionsvorstandes
  oder  durch  eine  besondere  Kommission  oder  durch  örtliche  Beauftragte
(Vertrauensmänner)  und  in  den  Fällen  der  Ziffer  2  auch  durch  den  Sektionsvorstand
  oder  durch  einen  Ausschuß  des  Genossenschaftsvorstandes  zu  bewirken  ist.

Vor  der  Feststellung  der  Entschädigung  ist  dem  Entschädigungsberechtigten
durch  Mittheilung  der  Unterlagen,  auf  Grund  deren  dieselbe  zu  bemessen  ist,  Gelegenheit
  zu  geben,  sich  binnen  einer  Frist  von  einer  Woche  zu  äußern.

§. 58.

Sind  versicherte  Personen  in  Folge  des  Unfalls  getödtet,  so  haben  die  im
§.  57  bezeichneten  Genossenschaftsorgane  sofort  nach  Abschluß  der  Untersuchung
(§8.  53  bis  56)  oder,  falls  der  Tod  erst  später  eintritt,  sobald  sie  von  demselben
Kenntniß  erlangt  haben,  die  Feststellung  der  Entschädigung  vorzunehmen.

Sind  versicherte  Personen  in  Folge  des  Unfalls  körperlich  verletzt,  so  ist
sobald  als  möglich  die  ihnen  zu  gewährende  Entschädigung  festzustellen.

Für  diejenigen  verletzten  Personen,  für  welche  noch  nach  Ablauf  von  dreizehn
  Wochen  eine  weitere  ärztliche  Behandlung  behufs  Heilung  der  erlittenen  Verletzungen
  nothwendig  ist,  hat  sich  die  Feststellung  zunächst  mindestens  auf  die  bis
zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  zu  leistenden  Entschädigungen  zu  erstrecken.
Die  weitere  Entschädigung  ist,  sofern  deren  Feststellung  früher  nicht  möglich  ist,
nach  Beendigung  des  Heilverfahrens  unverzüglich  zu  bewirken.

In  den  Fällen  des  Absatzes  2  und  3  ist  bis  zur  definitiven  Feststellung  der
Entschädigung  noch  vor  Beendigung  des  Heilverfahrens  vorläufig  eine  Entschädigung
zuzubilligen.

§. 59.

Entschädigungsberechtigte,  für  welche  die  Entschädigung  nicht  von  Amtswegen
  festgestellt  ist,  haben  ihren  Entschädigungsanspruch  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritt  des  Unfalls  bei  dem
zuständigen  Vorstande  anzumelden.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  der  Anmeldung  nur  dann  Folge  zu  geben,
wenn  zugleich  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  die  Folgen  des  Unfalls  erst  später
bemerkbar  geworden  sind  oder  daß  der  Entschädigungsberechtigte  von  der  Verfolgung
  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens  liegende  Verhältnisse
abgehalten  worden  ist.

Wird  der  angemeldete  Entschädigungsanspruch  anerkannt,  so  ist  die  Höhe
der  Entschädigung  sofort  festzustellen;  anderenfalls  ist  der  Entschädigungsanspruch
durch  schriftlichen  Bescheid  abzulehnen.

Reichs-Gesetzbl.  1884.  24