Cheliche Vermsgensverhöltnssse. Malnzer Landtecht. 121
und beschränkt dadurch die Errungenschaft ausdrücklich
auf die Dauer der Ehe.
Wollte man die Ehe und resp. die Errungenschaftsgemeinschaft
mit den Kindern als fortgesetzt
betrachten, so wäre dieses eine reine Fiktion, welche
dem klaren Buchstaben des Gesetzes Titel III S. 1
u. 3 entgegenstände. 6
3) Nach Titel VII §. 2 des Gesetzes soll der
überlebende Ehegatte, solange er sich nicht weiter
verheirathet, den völligen Nießbrauch in des
Verstorbenen Gütern haben. Daraus läßt sich nur
folgern, daß außer dem überlebenden Ehegatten
sonst Niemand, also auch den Kindern nicht, ein
Theil an dem Nießbrauch zusteht, indem sonst vieser
Nutzgenuß kein völliger mehr sein könnte,
wie ihn das Gesetz bestimmt. Den Kindern müßten
aber von viesem Nießbrauch zwei Dritttheil oder
resp. ein Dritttheil (jenachdem der Vater oder die
Mutter gestorben ist) gebühren, wenn die Errungenschaftsgemeinschaft
fortbestände, weil die Errungenschaft
sich auf diesen Nießbrauch gründet.
Diese Bestimmung des Mainzer Landrechtes
steht daher der Fortdauer der Errungenschaftsgemeinschaft
nach dem Tode des einen Gatten so direkt
entgegen, daß sie eine solche völlig undenkbar
acht.
macht.
4) In Titel VI §S. 1 des Mainzer Landrechtes
ist bestimmt, daß der überlebende Ehegatte, sobald
er sich weiter verheirathet „getreulich anzeigen
und offenbaren soll, was er an-,
jetzo habe an liegenden und fahrenden
Gütern, auch an Aktiv= und Passiv-Schulden,
sodann was sein abgelebter
Ehegenoß hinterlassen, und was er davon
bis auf die Wiederverehelichung
verbracht habe.“ — Es ist hier express.
verb. ein doppeltes Inventar angeordnet, für den