Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

Cheliche  Vermsgensverhöltnssse.  Malnzer  Landtecht.  121

und  beschränkt  dadurch  die  Errungenschaft  ausdrücklich
  auf  die  Dauer  der  Ehe.

Wollte  man  die  Ehe  und  resp.  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  mit  den  Kindern  als  fortgesetzt
betrachten,  so  wäre  dieses  eine  reine  Fiktion,  welche
dem  klaren  Buchstaben  des  Gesetzes  Titel  III  S.  1
u.  3  entgegenstände.  6

3)  Nach  Titel  VII  §.  2  des  Gesetzes  soll  der
überlebende  Ehegatte,  solange  er  sich  nicht  weiter
verheirathet,  den  völligen  Nießbrauch  in  des
Verstorbenen  Gütern  haben.  Daraus  läßt  sich  nur
folgern,  daß  außer  dem  überlebenden  Ehegatten
sonst  Niemand,  also  auch  den  Kindern  nicht,  ein
Theil  an  dem  Nießbrauch  zusteht,  indem  sonst  vieser
  Nutzgenuß  kein  völliger  mehr  sein  könnte,
wie  ihn  das  Gesetz  bestimmt.  Den  Kindern  müßten
  aber  von  viesem  Nießbrauch  zwei  Dritttheil  oder
resp.  ein  Dritttheil  (jenachdem  der  Vater  oder  die
Mutter  gestorben  ist)  gebühren,  wenn  die  Errungenschaftsgemeinschaft
  fortbestände,  weil  die  Errungenschaft
  sich  auf  diesen  Nießbrauch  gründet.

Diese  Bestimmung  des  Mainzer  Landrechtes
steht  daher  der  Fortdauer  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  dem  Tode  des  einen  Gatten  so  direkt
  entgegen,  daß  sie  eine  solche  völlig  undenkbar

acht.

macht.

4)  In  Titel  VI  §S.  1  des  Mainzer  Landrechtes
  ist  bestimmt,  daß  der  überlebende  Ehegatte,  sobald
  er  sich  weiter  verheirathet  „getreulich  anzeigen
  und  offenbaren  soll,  was  er  an-,
jetzo  habe  an  liegenden  und  fahrenden
Gütern,  auch  an  Aktiv=  und  Passiv-Schulden,
  sodann  was  sein  abgelebter
Ehegenoß  hinterlassen,  und  was  er  davon
  bis  auf  die  Wiederverehelichung
verbracht  habe.“  —  Es  ist  hier  express.
verb.  ein  doppeltes  Inventar  angeordnet,  für  den