Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Artikel  2.

Die  contrahlrenden  Regierungen  werden  die  erforderlichen  geseclichen  Vorschriften  zu
dem  Zwecke  erlassen,  damit  in  den  obengenamten  Landen  und  Landestheilen  in  Beziehung
auf  die  Eingangs=  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben,  welche  in  diesem  Vertrage  uncer
dem  gemeinschoftlichen  Namen  „Joll“  begrissen  werden,  eine  völlige  Uebereinstimmung  mit
der  in  den  Königlich  Preußsschen,  Kursürstlich  Hessischen  und  Großbergoglich  Hessischen  zu
einem  gemeinschaftlichen  Zollshsteme  verbundenen  Landen  beslehenden  Gesetzgebung  Statt  finde.

Artikel  3.

Mit  dem  Tage  der  Ausführung  des  Vereins  wird  zwischen  den  sämmrlichen,  im  Arutkel
  1.  genannten  Landen  und  Landestheilen  Freiheic  des  Handels  und  Verkehrs  und  Gemeinschaft
  der  Zoll-Eümohme  uncer  den  nachfolgenden  Bestlimmungen  einereten.

Arelbkbel  4.

Dem  gemäh  böcen  von  jenem  Tage  an  alle  Eingangs-,  Ausgangs-  und  Durchgangs=Abgaben
  an  den  gegenseitigen  inneren  Grenzen  simmtlicher  zum  Verelue  gehörigen  Lande  und
Landeschelle,  namentlich  auch  alle  Binnen-Zölle  Gu  welchen  jedoch  die  in  dem  folgenden  Archkel
  erwöhnten  Waslerzölle  usche  gerechnet  werden  sollen),  dieselben  mägen  bisher  unter  dem
Namen  Geleit,  oder  unter  irgend  einer  andern  Benennung  bestanden  haben,  gaͤnzlich  auf.

Arelke!  5.

Die  Wasserzölle  auf  den  Flüssen  in  den  zum  Wereine  gehörigen  Landen  werden  auch
serner  den  privativen  Anordnungen  der  betressenden  Regierungen,  oder  demn  erwa  darüber  bestehenden
  Verträgen  gemäß  erhoben,  jedoch  sollen  weder  neue  Wasserzölle  eingesührt,  noch
die  beskehenden  ohne  allseitige  Zustimmung  erböhe,  auch  in  Berreff  ber  Erbebungs-Art  und
des  Betrages  dieser  Zölle  die  Uncerthanen  der  übrigen  mitconrrahirenden  Scaaten  den  eie
genen  Unterthanen  überall  gleich  behandelt  werden.

Arteikel  6.

Damle  bie  gegenselcige  Frelbele  des  Verkebrs  ulcht  durch  eine  Ungleichbeir  der  Beeuerung
  der  innern  Erzeugulsse  elne  löcende  Ausnahme  erleide,  sind  die  bohen  Contrahenbcen
  übereingekommen,  in  Ibren  zum  WVereine  gebörigen  Gebieten  hinsichlich  der  Abgabe  von
der  Fabrikacon  des  Brauntweins,  sngleichen  von  dem  inländischen  Tabaks-  und  Weinbau
bieselbe  Besteuecung  und  Erbebung  elnereren  zu  lalsen,  welche  in  den  Königlich  Preußischen