Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Sachregister.

Fluren,  Reinhaltung,  Lüftung
und  Beleuchtung  289.
Flunstack.  Bebauung  mehrerer
F.  mit  einem  Gebäude  191.
lußläufe  s.  Wasserläufe.
orstverwaltung,  Gehör  bei
d.  Prüfung  von  Bebauungsplänen
  2c.  4.
reitreppen
üllmasse  —*  Kischenböden
242.

Fuhboden  in  in  Wasch-  u.  Wurstküchen
  2
—  in  ts  260.
Fußwege,  Breite  116,

—  ortsgesetzliche  Bestimmung

über  deren  Anlegung  156.
—  Rein=  u.  Gangbarhaltung

167.
Futterräume  mit  Feuerungsanlagen
  249.

G

Galerien  223.
ärten  im  Bebauungsplan
sicherzustellen  117,  118.

—  allgemeine  Vorschriften  226.

Gartenerde  nicht  zur  Ausfüllung
  von  Zwischenböden
zulässig

Gartenhäuser  im  freizuhaltenden

  Hofraum  227.

—  Ausnahme  von  der  Anzeigeu.
  Genehmigungspflicht  331.

Gartenlauben,  Gebührenermäßigung
  2

Gärtnereien,
willigung

—  Aueschluß  von  d.  Umlegung
122.

Gase,  nachteilige,  Schädigung
oder  Belaltigung  der  Nachbarschaft
  202.

Gasthöfe,  größere,  besondere
bauliche  Anforderungen  217.

3%  hmebe.

—  wer  ist

521

Gasthöfe,  Baugenehmigung
kann  von  dem  Nachweise
gewerbepolizellicher  Erlaubnis
  abhängig  gemacht  werden
281.

Gebäude  von  Straßen=  oder
Baufluchtlinien  betroffen  154.

Gebäudeeinheit  als  Maßstab
für  d.  Kostenberechnung  295.

Gebäudehöhe,  im  Bebauungsplan
  festzustellen  114.

—  allgemeine  Vorschriften  224.

Gebühren  22  ff.,  293  ff.,  307  ff.

Geldstrafen  zur  Durchführung
der  Arbeiterschutzbestimmungen

  262.
—  beil  unzulässiger  Ingebrauchnahme
  von  Gebäuden  285.
Gemeindeaussichtsbehörde,
Anordnung  auf  Erlaß  oder
Anderung  von  Ortsgesetzen

%  Ausdehnung  von
oligeiverornungen.  auf  den
Nachbarbe  Girn  13,  irk  167.

rwern  E  8  al  Gehör  bei
Ausnahmebewilligungen  99.

—  —  bei  der  Aufstellung  von
Bebauungsplänen  im  Nachbarbezirke
  127.  3Z4.

—  besellteßt  die  Ubernahme
der  Straßen  2c.  163.

—  bei  Ausdehnung  von  örtlichen
  Polizelverordnungen
auf  den  Nachdarbezirk  zu
hören  162.

—  stellt  den  Umlegungsplan
auf  171.

—  wer  ist  G.?  311.

Gemeindebezirk,  die  Grundfläche
  eines  Gebäudes  darf

nur  einem  G.  angehören
121.
Gemeindekhasse,  Ubernahme

von  Anliegerleistungen  auf
die  G

.-