Geset,
betreffend
die anderweite Regelung der Grundsteucr.
Vom 21. Mai 1861.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, zur Erledigung der in den Finanz-Edikten vom 27. Oktober
1810 und vom 7. September 1811 wegen der Grundsteuer erteilten
Verheißungen, des darauf bezüglichen, im Eingange des Gesetzes über
die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 enthaltenen Vorbehalts,
sowie der Bestimmung im Artikel 101 der Verfassungs-Urkunde
vom 31. Januar 1850, endlich zur Ausführung des Gesetzes vom
24. Februar 1850, die Aufhebung der Grundsteuer-Befreiungen betreffend,
für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen
Lande, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
I. Einteilung der Grunkstener.
8 1. Die Grundsteuer zerfällt sortan: von den ertragfähigen Grundstücken
— - · —
a) in die von den Gebäuden und den ennrichten # Liegenschaften zu
dazu gehörigen Hofräumen und Von der Gebäudesteuer (zu a) werden
Hausgärten unter dem Namen „Ge- .
« . 2 nur solche Hausgärten betroffen, deren
böndes euen zu entrichtende Staats- Flächeninhalt einen Morgen nicht über-8
steigt. Größere Hausgärten unterlfegen
b) in die eigentliche Grundsteuer, welche, mit ihrem ganzen Flächeninhalte der
mit Ausschluß der zu a bezeichneten, Grundsteuer von den Liegenschaften (zu b).
In den neuen Provinzen, nämlich in Hannover, Hessen-Nassau,
Kurfürstentum Hessen, Schleswig-Holstein und Frankfurt a. M. ist die
Grundsteuer durch Verordnung vom 24. Juni 1867 eingeführt worden;
außerdem ist für diese Provinzen das Gesetz vom 11. Februar
1870 ergangen unter dem Titel „Gesetz, betr. die Ausführung der an-