Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Geset,

betreffend

die  anderweite  Regelung  der  Grundsteucr.

Vom  21.  Mai  1861.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  zur  Erledigung  der  in  den  Finanz-Edikten  vom  27.  Oktober
1810  und  vom  7.  September  1811  wegen  der  Grundsteuer  erteilten
Verheißungen,  des  darauf  bezüglichen,  im  Eingange  des  Gesetzes  über
die  Einrichtung  des  Abgabenwesens  vom  30.  Mai  1820  enthaltenen  Vorbehalts,
  sowie  der  Bestimmung  im  Artikel  101  der  Verfassungs-Urkunde
vom  31.  Januar  1850,  endlich  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
24.  Februar  1850,  die  Aufhebung  der  Grundsteuer-Befreiungen  betreffend,
für  den  Umfang  Unserer  Monarchie,  mit  Ausschluß  der  Hohenzollernschen
Lande,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

I.  Einteilung  der  Grunkstener.

8  1.  Die  Grundsteuer  zerfällt  sortan:  von  den  ertragfähigen  Grundstücken
—  -  ·  —

a)  in  die  von  den  Gebäuden  und  den  ennrichten  #  Liegenschaften  zu

dazu  gehörigen  Hofräumen  und  Von  der  Gebäudesteuer  (zu  a)  werden

Hausgärten  unter  dem  Namen  „Ge-  .
«  .  2  nur  solche  Hausgärten  betroffen,  deren
böndes  euen  zu  entrichtende  Staats-  Flächeninhalt  einen  Morgen  nicht  über-8
  steigt.  Größere  Hausgärten  unterlfegen
b)  in  die  eigentliche  Grundsteuer,  welche,  mit  ihrem  ganzen  Flächeninhalte  der
mit  Ausschluß  der  zu  a  bezeichneten,  Grundsteuer  von  den  Liegenschaften  (zu  b).

In  den  neuen  Provinzen,  nämlich  in  Hannover,  Hessen-Nassau,
Kurfürstentum  Hessen,  Schleswig-Holstein  und  Frankfurt  a.  M.  ist  die
Grundsteuer  durch  Verordnung  vom  24.  Juni  1867  eingeführt  worden;
  außerdem  ist  für  diese  Provinzen  das  Gesetz  vom  11.  Februar
1870  ergangen  unter  dem  Titel  „Gesetz,  betr.  die  Ausführung  der  an-