Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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§.  6.

Aus  dem  Auslande  eingeführte  Gold-  und  Silberwaaren,  deren  Feingehalt
durch  eine  diesem  Gesetze  nicht  entsprechende  Bezeichnung  angegeben  ist,  dürfen
nur  dann  feilgehalten  werden,  wenn  sie  außerdem  mit  einem  Stempelzeichen  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  versehen  sind.

§. 7.

Für  die  Richtigkeit  des  angegebenen  Feingehalts  haftet  der  Verkäufer  der
Waare.  Ist  deren  Stempelung  im  Inlande  erfolgt,  so  haftet  gleich  dem  Verkäufer
  der  Inhaber  des  Geschäfts,  für  welches  die  Stempelung  erfolgt  ist.

§. 8.

Auf  Gold=  und  Silberwaaren,  welche  mit  anderen  metallischen  Stoffen
ausgefüllt  sind,  darf  der  Feingehalt  nicht  angegeben  werden.

Dasselbe  gilt  von  Gold=  und  Silberwaaren,  mit  welchen  aus  anderen
Metallen  bestehende  Verstärkungsvorrichtungen  metallisch  verbunden  sind.

Bei  Ermittelung  des  Feingehalts  bleiben  alle  von  dem  zu  stempelnden  Metalle
verschiedenen,  äußerlich  als  solche  erkennbaren  Metalle  außer  Betracht,  welche:

1.  zur  Verzierung  der  Waare  dienen;
2.  zur  Herstellung  mechanischer  Vorrichtungen  erforderlich  sind;
3.  als  Verstärkungsvorrichtungen  ohne  metallische  Verbindung  sich  darstellen.

§.  9.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  wird  bestraft:

1.  wer  Gold=  oder  Silberwaaren,  welche  nach  diesem  Gesetze  mit  einer
Angabe  des  Feingehalts  nicht  versehen  sein  dürfen,  mit  einer  solchen
Angabe  versieht;

2.  wer  Gold=  oder  Silberwaaren,  welche  nach  diesem  Gesetze  mit  einer
Angabe  des  Feingehalts  versehen  sein  dürfen,  mit  einer  anderen,  als
der  nach  diesem  Gesetze  zulässigen  Feingehaltsangabe  versieht;

3.  wer  gold=  oder  silberähnliche  Waaren  mit  einem  durch  dieses  Gesetz  vorgesehenen
  Stempelzeichen  oder  mit  einem  Stempelzeichen  versieht,  welches
nach  diesem  Gesetze  als  Feingehaltsbezeichnung  für  Gold=  und  Silberwaaren
  nicht  zulässig  ist;

4.  wer  Waaren  feilhält,  welche  mit  einer  gegen  die  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  verstoßenden  Bezeichnung  versehen  sind.