Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875.  111
Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

5.  Stüch  vom  Jahre  1875.

 

X.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  1.  Juli  1875,  das  Hoöchstbetrübende  Ableben  des  Durchlauchtigsten
  Prinzen  Franz  Friedrich  Adolph  von  Schwarzburg
  betreffend.

Nachdem  nach  Gottes  unerforschlichem  Rathschlusse  der  Durchlauchtigste
Prinz  Franz  Friedrich  Adolph  von  Schwarzburg  am  heutigen  Tage  Vormittags
  113  Uhr  von  dieser  Welt  abberufen  worden  ist,  so  lassen  der  Durchlauchtigste
  Fürst,  unser  guädigst  regierender  Herr,  diesen  hochstbetrübenden  Todesfal
hierdurch  zur  Kenntniß  Ihrer  getreuen  Unterthanen  bringen.

Gleichzeitig  wird  Folgendes  bestimmt:

1.
Es  wird  hiermit  bis  auf  Weiteres  eine  allgemeine  Landettrauer  angeordnet.

2.

Vier  Wochen  hindurch  findet  in  allen  Kirchen  des  Landes,  jedesmal  Donnerstags
  am  Sterbetage,  Mittags  von  12—  1  Uhr  ein  Trauerläuten  in  drei  Absätzen
stalt.

3.

Das  offentliche  Tanzen  und  Musikhalten,  sowie  alle  sonftigen  rauschenden

offentlichen  Vergnügungen  sind  bis  auf  e  untersagt.

Fürstl.  Schw.-Rudolst.  Gesetzsammlung  XXN
—  in  Nudolstadt  am  3.  dun  1675.