1875. 111
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stüch vom Jahre 1875.
X. Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. Juli 1875, das Hoöchstbetrübende Ableben des Durchlauchtigsten
Prinzen Franz Friedrich Adolph von Schwarzburg
betreffend.
Nachdem nach Gottes unerforschlichem Rathschlusse der Durchlauchtigste
Prinz Franz Friedrich Adolph von Schwarzburg am heutigen Tage Vormittags
113 Uhr von dieser Welt abberufen worden ist, so lassen der Durchlauchtigste
Fürst, unser guädigst regierender Herr, diesen hochstbetrübenden Todesfal
hierdurch zur Kenntniß Ihrer getreuen Unterthanen bringen.
Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt:
1.
Es wird hiermit bis auf Weiteres eine allgemeine Landettrauer angeordnet.
2.
Vier Wochen hindurch findet in allen Kirchen des Landes, jedesmal Donnerstags
am Sterbetage, Mittags von 12— 1 Uhr ein Trauerläuten in drei Absätzen
stalt.
3.
Das offentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonftigen rauschenden
offentlichen Vergnügungen sind bis auf e untersagt.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXN
— in Nudolstadt am 3. dun 1675.