Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel  175a.

Der  Aufnahme  in  den  Gesellschaftsvertrag  bedürfen  Bestimmungen,  nach
welchen

1. das  Unternehmen  auf  eine  gewisse  Zeit  beschränkt  wird;
2. Aktien  für  einen  höheren  als  den  Nominalbetrag  ausgegeben  werden;
3. eine  Umwandlung  der  Aktien  rücksichtlich  ihrer  Art  statthaft  ist;

4. für  einzelne  Gattungen  von  Aktien  verschiedene  Rechte,  insbesondere
betreffs  der  Zinsen  oder  Dividenden  oder  des  Antheils  am  Gesellschaftsvermögen,
  gewährt  werden;

5.  über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  der  Kommanditisten
nicht  schon  durch  einfache  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine
größere  Stimmenmehrheit  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß
fassen  kann;

6.  ein  Austreten  einzelner  persönlich  haftender  Gesellschafter  die  Auflösung
der  Gesellschaft  nicht  zur  Folge  hat.

Für  einen  geringeren  als  den  Nominalbetrag  darf  die  Ausgabe  der  Aktien
nicht  festgesetzt  werden.



Artikel  175b.

Jeder  zu  Gunsten  einzelner  Gesellschafter  bedungene  besondere  Vortheil
muß  in  dem  Gesellschaftsvertrage  unter  Bezeichnung  des  Berechtigten  festgesetzt
werden.

Werden  von  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  oder  von  Kommanditisten
Einlagen,  welche  nicht  durch  Baarzahlung  zu  leisten  sind,  gemacht,  so  müssen
die  Person  des  Gesellschafters,  der  Gegenstand  der  Einlage  und  der  für  sie  zu
gewährende  Antheil  an  dem  Gesammtkapital  der  Kommanditisten  oder  dem  sonstigen
Gesellschaftsvermögen  in  dem  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt  werden.  Imgleichen
sind,  falls  seitens  der  zu  errichtenden  Gesellschaft  vorhandene  oder  herzustellende
Anlagen  oder  sonstige  Vermögensstücke  übernommen  werden,  die  Person  des  Kontrahenten,
  der  Gegenstand  der  Uebernahme  und  die  für  ihn  zu  gewährende  Vergütung
  festzusetzen.

Von  diesen  Festsetzungen  gesondert  ist  der  Gesammtaufwand,  welcher  zu
Lasten  der  Gesellschaft  an  Gesellschafter  oder  Andere  als  Entschädigung  oder  Belohnung
  für  die  Gründung  oder  deren  Vorbereitung  gewährt  wird,  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  festzusetzen.

Jedes  Abkommen  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  über  die  vorbezeichneten
  Gegenstände,  welches  nicht  die  vorgeschriebene  Festsetzung  in  dem  Gesellschaftsvertrage
  gefunden  hat,  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  unwirksam.

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