Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

440  V.  Schulordnung.

einem  etwa  1,5  m  hohen  Ofenschirm  zu  umgeben.  Sie  sollen  von  den  nächsten
Sitzplätzen  mindestens  1  m  entfernt  sein.

In  kleineren  Lokalen  von  mehr  quadratischer  Form  kann  der  Ofen
auch  auf  einer  Seite  des  Vorplatzes  vor  den  Schulbänken  aufgestellt  werden.

4.  Zur  Reinigung  und  Erneuerung  der  Luft  sind  außer  den  Ventilationsvorrichtungen
  an  den  Fenstern  (§  6)  noch  weitere  Einrichtungen  —  eventuell
in  Verbindung  mit  der  Heizung  oder  aber  für  sich  bestehend,  wie  Gegenzüge
über  den  Thüren,  besondere  verschließbare  Abzugskanäle  von  mindestens
Jachm  in  den  Wänden,  Ventilationskamine  u.  s.  w.  —  vorzusehen,  die  im
Sommer  wie  im  Winter  die  Zuführung  frischer  und  die  Ableitung  der  verbrauchten
  Luft  ermöglichen.

 

Der  erste  Absatz  von  §  8  („durch  einen  Ofen")  ist  nicht  dahin  zu  verstehen,
daß  die  Aufstellung  mehrerer  Ofen  in  einem  und  demselben  Schulzimmer  ausgeschlossen
  sein  soll.

Gänge,  Treppen,  Vorräume.

§  9.
Die  Gänge  sollen  nicht  unter  2  m  breit,  hell,  leicht  lüftbar,  geräumig
und  so  angelegt  sein,  daß  sie  —  wo  nicht  ein  besonderer  Vorraum  vorgesehen
  ist  —  den  Schülern  zum  vorübergehenden  Aufenthalt  dienen  können.

In  denselben  sind  überdies  Einrichtungen  zur  Aufbewahrung  der  Kleidungsstücke
  der  Schüler  anzubringen.

Die  Wände  sind  nach  Vorschrift  des  §  7  letzter  Absatz  herzustellen.

Die  Treppen  im  Innern  erhalten  eine  Laufbreite  von  mindestens  1,5  m,
der  einzelne  Tritt  eine  Höhe  von  12—15  em  und  eine  Tiefe  von  30—35  em.

Die  Treppenhäuser  sind  —  bei  mehrstöckigen  Gebäuden  auch  nach  der
Decke  —  feuersicher,  die  Treppen  selbst  nicht  in  einem  Lauf  anzulegen,
sondern  mit  Podest  zu  versehen.  Treppen  mit  Biegung  und  schrägen
Tritten  sind  zu  vermeiden.

An  der  Eingangstreppe  sind  Scharreisen  oder  eiserne  Thürvorlagen  zur
Reinigung  der  Fußbekleidung  anzubringen.  Die  äußeren  Zugangstreppen
müssen  mit  Geländer  versehen  sein.

Hohe  Freitreppen  sind  möglichst  zu  vermeiden.

8  10.

Hat  ein  erheblicher  Teil  der  Schüler  einen  weiten  Schulweg  zurück—
zulegen,  so  soll  für  einen  geeigneten  heizbaren  Raum  gesorgt  werden,  wo