Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Entscheidung  ausgeschlossen.  Eine  festgesetzte  Haftstrafe  darf  nicht  vollstreckt  werden,
bevor  das  Oberverwaltungsgericht  über  die  erhobene  Klage  entschieden  hat.

V.  Miederaufnahme  des  Versahrens.

§  85.  Gegen  rechtskräftige  Urtheile  der  Verwaltungsgerichte  steht  sowohl
den  Betheiligten  wie  dem  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  die  Klage  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  zu,  soweit  sie  nicht  nach  reichsgesetzlicher  Bestimmung  ausleschlossen
  ist.

Auf  die  Klage  sind  die  58  578  bis  583  und  586  bis  589  der  Civilprozeßordnung
  entsprechend  anzuwenden,  doch  beträgt  die  Frist  zur  Erhebung  der  Klage
vier  Wochen.

Im  übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  im  allgemeinen  nach  den  Vorschriften
über  die  Anfechtungsklage.

Zuständig  ist  ausschließlich  das  Oberverwaltungsgericht,  bei  dem  die  Klage
schristlich  zu  erheben  ist.

8  86.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  doch  kann  das  Oberverwaltungsgericht,
  wenn  die  Vollstreckung  einen  nicht  oder  nur  schwer  zu  ersetzenden
  Nachtheil  brächte,  auf  Antrag  anordnen,  daß  die  Vollstreckung  gegen  oder  ohne
Sicherheilsleistung  einstweilen  eingestellt  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung  durchgeführt
  werde,  und  die  zur  Vollstreckung  getrosfenen  Maßregeln  gegen  Sicherheitsleistung
  aufheben.

#§5  87.  Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Klage  für  begründet,  so
hebt  es  das  angesochtenene  Urtheil  und  das  Verfahren,  soweit  dieses  von  dem  Anfechtungsgrunde
  betroffen  wird,  auf  und  verweist  die  Sache  an  die  geeignete  Instanz.

Diese  ist  an  die  in  dem  Wiederaufhebungsbeschlusse  aufgestellten  Grundsätze
sowic  an  die  ihm  zu  Grunde  gelegten  thatsächlichen  Feststellungen  gebunden.

V.  Kompelenzstreiligkeeiten.

§  88.  Das  Recht  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  den  Kompetenzstreit  zu
erheben,  desgleichen  das  Recht  des  Verwaltungsministeriums,  den  Antrag  auf  Entscheidung
  des  Lompetenggerichthofts  zurückzunehmen  (58  2,  3  und  90  des  Gesetzes
vom  3.  März  )n,  betreffend  die  Entscheidung  über  ruu“nu–.  zwischen
den  Geriche  1  den  Verwaltungsbehörden  —  G.=  u.  V.-Bl.  S.  65  —),  erstreckt
sich  auch  auf  die  streitigen  Verwaltungssachen.

Auf  Grund  der  Behauptung,  daß  in  einer  im  Verwaltungsstreitverfahren
anhängig  gemachten  Sache  nicht  das  Verwaltungsgericht,  sondern  die  Vervaltungsbehörde
  zuständig  sei,  kann  der  Kompetenzstreit  nicht  erhoben  werden.