Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Preussen  die  Eigenschaft  eines  Staates  zu;  nach  seiner  Auffassung
  ist  daher  eine  Personalunion  begrifflich  nicht  möglich,  weil
nur  ein  Staat  vorhanden  ist,  sofern  nicht  HÄneL  auch  hier  eine
neue  Terminologie  einführen  will.

Die  Eingangs  erwähnte  Lehre  HÄNnELSs,  dass  die  Einzelnstaaten
  nur  Einrichtungen  des  Reiches,  Teile  seiner  Organisation
  seien,  lässt  sich  mit  der  erörterten  Wirksamkeit  der
preussischen  Staatsgewalt  im  Reiche  und  der  organisatorischen
  Gestaltung  der  preussischen  Hegemonie  nicht
vereinen.

Auch  die  von  HäÄnerL  erörterte  Kompetenz-Kompetenz  des
Reiches  schafft  noch  keinen  Einheitsstaat;  denn  die  Bestimmung
der  staatsrechtlichen  Natur  des  Reiches  kann  nur  auf  Grund  des
gegenwärtig  geltenden  Verfassungsrechtes  erfolgen;  die  Annahme
des  Einheitsstaates  und  der  monarchischen  Stellung  des  Kaisers
kann  nicht  damit  begründet  werden,  dass  in  dem  Art.  78  der
Verfassung,  dessen  „corrosiven  Charakter“  auch  Bayern  beim
Eintritte  in  den  Bund  nicht  verkannt  hat,  die  Möglichkeit
liegt  zur  Umwandlung  des  Bundes  in  einen  deutschen  Einheitsstaat.
  Vorerst  ist  weder  der  Einzelnstaat  Preussen,  ohne  dessen
Zustimmung  die  Abänderung  der  Verfassung  unmöglich  ist,  noch
ein  anderer  Bundesstaat  zu  einem  blosen  Organe  des  Reiches  geworden.
  Wäre  Deutschland  ein  Einheitsstaat,  so  wäre  die  dargelegte
  hervorragende  Stellung  des  preussischen  Ministeriums  nicht
inöglich;  der  Reichskanzler  müsste  auf  allen  Gebieten  der  Reichsthätigkeit
  der  Vorgesetzte  dieses  Ministeriums,  wie  der  Ministerien
der  übrigen  Bundesstaaten  sein.