Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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tiget,  bewilliget  und  gevollwort  werde,  mit  wissentlicher  Aufhebung  aller  Rechte,
so  darwider  seyn  oder  angezogen,  auch  wie  die  in  Rechten  nahmhaftig  oder  deutlich
  genennet  werden  möchten.  In  dieser  unser  Brüderschaft  Auf-  und  Uebergebung
  ist  nehmlichen  beredet:  ob  unser  eine  Parthey  ohne  rechte  Leibs-Lehns-Erben
  todshalber  abgiuge,  also  daß  ilır  Fürstenthum  und  Herrschaften  an  die
andern  Partheyen,  die  noch  im  Leben  weren,  nach  laut  dieser  Brüderschaft  Aufund
  Uebergebung  kämen,  dal)  wir  und  unsere  Erben  also  dann  alle  des  abgegangenen
  Fürstenthum  Mannschaft,  sie  seyen  Grafen,  Herrn,  Ritter,  Kuechte,  Burgmanne,
  Bürgern  und  gemeiniglich  Burge,  Stätte,  Land  und  Leute,  geistlich  und
weltlich,  bei  allen  ihren  Rechten,  Ehren,  Nutzen,  Würden,  allen  guten  Gewolınheiten
  und  Herkommen  lassen,  und  sie  getreulich  dabey  behalten  sollen  und
wollen,  nach  Ausweisung  unser  Brief,  die  wir  ihnen  besondern  darüber  geben
sollen  und  wollen.

Es  sollen  auch  alle  unsere  Vögte,  Haupt-  und  Amtleute,  die  wir  beiderseits
itzund  haben,  oder  hernach,  so  oft  dieselben  Festung  und  Amt  verendert  haben,
geloben  und  leiblich  zu  Gott  schweren,  welcher  Fürstlicher  Stamm,  Sachsen  oder
Hessen,  das  Gott  nach  seinem  Lobe  gnädiglich  verhüten  wolle,  ohne  Maanliche
Lehns-Erben  abginge,  daß  sie  sich  an  niemand  anders,  dann  an  den  andern
Färstenstamm,  Mannliches  Geschlechts,  mit  den  Schlossen,  Festen  und  Aemtern,
so  ihnen  befohlen  seyu,  oder  werden,  und  mit  allen  ihren  Zugehörungen,  cs  seye
fahrende  Haabe  oder  anders,  allenthalben,  wie  oben  erklärt,  halten  und  bleiben,
und  darmit  gehorsam  und  unterthänig  seyn  sollen  und  wollen;  gleicher  Weise  und
in  allermassen  als  sie  ihren  Herro,  die  sie  zu  den  Schlossen  und  Aemtern  gesetzt
hetten,  gethan  sollten  haben,  ohne  Eintrag  und  Gefehrde.

Der  gleichen  Eyd  soll  auch  einem  idlichen,  was  Standes  er  seye,  und  von
uns  den  Fürsten  von  Sachsen  und  Hessen  Lehen  tragen,  so  oft  einer  Lehen  empfähet,
  ihme  in  seinen  Lehnpflichten  gegeben  werden,  wie  die  Haupt-  und  Amtleute,
  als  obberührt  schweren  sollen,  und  solches  soll  in  einen  idlichen  Lehenbrief
gesetzt,  und  mit  deutlichen  Worten  ausgedruckt  werden;  und  so  auch  in  unsern
der  Fürsten  von  Sachsen  oder  Hessen  Städten  ein  neuer  Rath  aufgehet  und  bestettiget,
  oder  auch  iu  derselbigen  Städten  ein  neuer  Bürger  soll  aufgenommen
werden,  soll  in  der  Raths-Bestettigung  ausgedruckt,  auch  dem  neuen  Bürger  in
seine  Eide  und  Pflichte  eingebunden  werden,  dieser  Erbverbrüderung,  Auf-  und
Uebergebung,  und  den  Fällen  nach,  wie  obstehet,  treulich  und  ohne  Wegerung
sich  mit  ihren  Städten  und  Burgern  jegen  dem  Fürsten  Stamm,  Mannliches  Geschlechts,
  welcher  nach  Absterben  des  andern  bleiben  würde,  als  die  getreucn
Unterthanen,  wie  obvermelt,  zu  halten.

Es  soll  auch  alsdann  die  Parthey,  auf  die  der  abgegangenen  Fürstenthum,
Grafschaft  und  Herrschaft,  nach  laut  dieser  Brüderschaft,  Auf-  und  Uebergebung,
also  kommen  weren,  denselben  Vögten,  Schlossen,  Schultheissen,  Geleits-Leuten
und  Amtleuten,  wer  die  weren,  die  von  der  abgegangenen  Parthey  wegen  aus
Gewohnheiten,  redliche  Ausrichtung  und  Bezahlung  thun,  was  man  ihnen,  nach
laut  ihren  kundlichen  und  redlichen  Rechnung,  die  man  von  ihnen  aufnehinen  und
hören  soll,  schuldig  were,  auch  ohne  Gefehrde.