Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

—  152  —

sonen  solidarisch  verhaftet,  sofern  ihm  nachgewiesen  wird,  daß  er  die  Unrichtigkeit
oder  Unvollständigkeit  der  Angaben  oder  die  bösliche  Schädigung  gekannt  hat  oder
bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  hat  kennen  müssen.

Artikel  213c.

Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Ausfsichtsraths,  welchen  nachgewiesen
wird,  daß  sie  bei  der  ihnen  durch  Artikel  209h  auferlegten  Prüfung  die  Sorgfalt
  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  verletzt  haben,  haften  der  Gesellschaft  solidarisch
  für  den  ihr  daraus  entstandenen  Schaden,  soweit  der  Ersatz  desselben  von
den  in  Gemäßheit  der  Artikel  213a  und  213b  verpflichteten  Personen  nicht  zu
erlangen  ist.

Artikel  213d.

Vergleiche  oder  Verzichtleistungen,  welche  die  der  Gesellschaft  aus  der  Gründung
  zustehenden  Ansprüche  gegen  die  in  Gemäßheit  der  Artikel  213a  bis  213c
verpflichteten  Personen  betreffen,  sind  erst  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  seit  Eintragung
  des  Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister  und  nur  mit  Zustimmung
der  Generalversammlung  zulässig;  sie  sind  unzulässig,  soweit  in  der  Versammlung
eine  Minderheit,  deren  Antheile  den  fünften  Theil  des  Grundkapitals  darstellen,
Widerspruch  erhebt.  Die  Zeitbeschränkung  findet  nicht  Anwendung,  sofern  der
Verpflichtete  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  zur  Abwendung  oder  Beseitigung
des  Konkursverfahrens  mit  seinen  Gläubigern  sich  vergleicht.

Artikel  213e.

Die  Ansprüche  der  Gesellschaft  gegen  die  in  Gemäßheit  der  Artikel  213a
bis  213c  verpflichteten  Personen  verjähren  in  fünf  Jahren  seit  Eintragung  des
Gesellschaftsvertrages  in  das  Handelsregister.

Artikel  213f.

Werden  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages
  in  das  Handelsregister  seitens  der  Gesellschaft  Verträge  geschlossen,  durch
welche  sie  vorhandene  oder  herzustellende  Anlagen  oder  unbewegliche  Gegenstände
für  eine  den  zehnten  Theil  des  Grundkapitals  übersteigende  Vergütung  erwerben
soll,  so  bedürfen  dieselben  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Zustimmung  der  Generalversammlung.


Vor  der  Beschlußfassung  hat  der  Aufsichtsrath  den  Vertrag  zu  prüfen  und
über  die  Ergebnisse  seiner  Prüfung  schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Die  Antheile  der  zustimmenden  Mehrheit  müssen  in  dem  Falle,  daß  der
Vertrag  im  ersten  Jahre  geschlossen  wird,  mindestens  ein  Viertheil  des  Grundkapitals,
  anderenfalls  mindestens  drei  Viertheile  des  in  der  Generalversammlung
vertretenen  Grundkapitals  darstellen.

Der  genehmigte  Vertrag  ist  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  mit
dem  Berichte  des  Aufsichtsraths  nebst  dessen  urkundlichen  Grundlagen  und  mit
dem  Nachweise  über  die  Beschlußfassung  zum  Handelsregister  einzureichen.