Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel  220.

Für  die  Eintragung  der  Interimsscheine  und  der  auf  Namen  gestellten
Aktien  in  das  Aktienbuch,  sowie  für  die  Uebertragung  derselben  auf  andere  Per—
sonen  sind  die  Vorschriften  der  Artikel  182  und  183  maßgebend.

Artikel  221.

Die  Rechte,  welche  den  Aktionären  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Prüfung  der
Bilanz  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zustehen,  werden  in  der
Generalversammlung  durch  Beschlußfassung  der  erschienenen  Aktionäre  ausgeübt.

Rücksichtlich  der  Bedingungen  und  der  Ausübung  des  Stimmrechts  kommen
die  Vorschriften  im  Artikel  190  zur  Anwendung.

Artikel  222.

Die  Vorschriften  im  Artikel  190a,  190b  über  die  Anfechtung  eines  Beschlusses
  der  Generalversammlung  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an
die  Stelle  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  der  Vorstand  tritt.

Artikel  222a.

Auf  Antrag  von  Aktionären,  deren  Antheile  zusammen  den  zehnten  Theil
des  Grundkapitals  darstellen,  kann  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat,  zur  Prüfung  eines  Herganges  bei  der  Gründung  oder  eines
nicht  mehr  als  zwei  Jahre  zurückliegenden  Herganges  bei  der  Geschäftsführung
oder  Liquidation  der  Gesellschaft  Revisoren  ernennen,  sofern  ein  in  der  Generalversammlung
  gestellter  Antrag  auf  Prüfung  abgelehnt  ist  und  dem  Gerichte
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  bei  dem  Hergange  Unredlichkeiten  oder  grobe  Verletzungen
  des  Gesetzes  oder  des  Gesellschaftsvertrages  stattgefunden  haben.  Die
Antragsteller  haben  zugleich  die  Aktien  bis  zur  Entscheidung  über  den  Antrag
gerichtlich  zu  hinterlegen  und  glaubhaft  zu  machen,  daß  sie  dieselben  seit  mindestens
sechs  Monaten,  von  der  Generalversammlung  zurückgerechnet,  besitzen.

Vor  der  Anordnung  sind  der  Vorstand  oder  die  Liquidatoren,  sowie  der
Aufsichtsrath  zu  hören.  Die  Anordnung  ist  von  einer  nach  freiem  Ermessen  zu
bestimmenden  Sicherheitsleistung  abhängig  zu  machen.

Der  Vorstand  hat  den  Revisoren  die  Einsicht  der  Bücher  und  Schriften
der  Gesellschaft  und  die  Untersuchung  des  Bestandes  der  Gesellschaftskasse,  wie  der
Bestände  an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  zu  gestatten.

Der  Bericht  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  ist  von  den  Revisoren  zu
dem  Handelsregister  einzureichen  und  von  dem  Vorstande  bei  der  Berufung  der
nächsten  Generalversammlung  als  Gegenstand  der  Beschlußfassung  anzukündigen.

Ist  der  Antrag  auf  Ernennung  von  Revisoren  zurückgewiesen  oder  erweist
er  sich  nach  dem  Ergebnisse  der  Prüfung  als  unbegründet,  so  sind  die  Aktionäre,
welchen  eine  bösliche  Handlungsweise  bei  Stellung  des  Antrages  zur  Last  fällt,