Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zum  Dienst,  sel  es  zur  Uebung,  bei  einer  Mobilinachung  oder  bei  einer  außergewoͤhnlichen  Einberufung,
  in  der  Regel  im  Bezirk  in  seinen  Dienstfunktionen.  Ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  im
Falle  einer  Mobilmachung  etwa  die  als  Adjutanten  bei  dem  Bezirks-Kommandos  fungirenden  Linien-Offiziere
  zu  ihren  Regimentern  zurücktreten  sollen,  bleibt  der  Bestimmung  des  Kriegs-Ministeriums
vorbehalten.

5.  Das  Personal  der  Garde-Landwehr-Bataillons-Stämme  befindet  sich  in  den  Stabs-Quartieren  der
Garde-Landwehr-Bataillone  und  wird,  wenn  letztere  zum  Dienst  zusammentreten,  in  der  Regel  zur
Formirung  derselben  mit  verwandt.

 

8.  6.
Verhältniß  der  Landwehr--Bezirks-Kommandeure  zu  den  Kommandeuren  der
Landwehr-Bataillone  bei  Formirung  der  letzteren.

1.  Die  Landwehr-Bezirks-Kommandeure  haben  alle  zur  Formirung  der  Landwehr-Bataillone  erforderlichen
  Vorbereitungen  zu  treffen  und  liegt  denselben,  wenn  die  Formirung  befohlen  wird,  namentlich
die  Beorderung  der  Offiziere  und  Mannschaften,  so  wie  die  Bereithaltung  resp.  Herbeischaffung  der
Bekleidung,  Ausrüstung,  Bewaffnung  und  Munilion  ob.

2.  Spätestens  am  Tage  vor  dem  Zusammentritt  des  Bataillons  übergiebt  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  dem  mit  dem  Kommando  des  Landwehr-Bataillons  beauftragten  Offizier  die  für  das  Bataillon
  erforderlichen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Gegenstände,  sowie  die  event.  vorher  von  den
Artillerie-Depots  heranzuziehenden  Waffen  nebst  Zubehör  und  Munition.  Hierüber  ist  eine  Verhandlung
  aufzunehmen.

3.  Die  im  Stabs-Quartier  eintreffenden  Mannschaften  werden  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  gesammelt,  nach  dem  Etat  vorläufig  formirt  und  demnächst  dem  Bataillons-Kommandeur  übergeben,
  welcher  von  diesem  Augenblick  an  das  Kommando  des  Bataillons  mit  allen  Gerechtsamen
eines  selbstständigen  Bataillons  -Kommandeurs  übernimmt  und  die  Einkleldung  der  Mannschaften
veranlaßt.

4.  Für  Vergehen,  welche  Mannschaften  des  Bataillons  vor  ihrer  Uebergabe  an  den  Bataillons-Kommandeur
  sich  zu  Schulden  kommen  lassen,  wird  event.  die  Strafe  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  bestimmt  und  auf  Regquisition  des  Letzteren  durch  den  Bataillons-Kommandeur  vollstreckt,
sofern  die  Vollstreckung  nicht  bis  zur  Wiederentlassung  auszusetzen  ist.

Mannschaften,  welche  sich  zu  spät  gestellen,  sind  nicht  direkt  von  dem  Bataillons-Kommandeur  anzunehmen,
  sondern  stets  nur  durch  Vermittelung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs.

5.  Bei  Uebungen  darf  der  Bataillons-Kommandeur  die  Beurlaubung  oder  Wiederentlassung  einzelner
Mannschaften  nur  im  Einverständniß  mit  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  verfügen.  Das
gleiche  Einverständniß  ist  erforderlich  zur  Wiederentlassung  einzelner  Mannschaften  vor  beendeter  Formation
  des  Bataillons  bei  einer  Mobllmachung  oder  bei  einer  außerordentlichen  Einberufung  der
Landwehr.  Nach  beendeter  Formation  bedarf  es  hierzu  der  Genehmigung  des  General-Kommandos.

6.  Bei  Wiederauflösung  des  Bataillons  veranlaßt  der  Batalllons  =  Kommandeur  die  Auskleidung  und
Entlassung  der  Mannschaften  und  liefert  nach  vorgängiger  Reinigung  die  Bekleidungs=  und  Auslüstungs-Gegenstände,
  die  Waffen,  sowie  die  nicht  verbrauchte  Munition  in  der  ad  2.  angegebenen