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zum Dienst, sel es zur Uebung, bei einer Mobilinachung oder bei einer außergewoͤhnlichen Einberufung,
in der Regel im Bezirk in seinen Dienstfunktionen. Ob und zu welchem Zeitpunkte im
Falle einer Mobilmachung etwa die als Adjutanten bei dem Bezirks-Kommandos fungirenden Linien-Offiziere
zu ihren Regimentern zurücktreten sollen, bleibt der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums
vorbehalten.
5. Das Personal der Garde-Landwehr-Bataillons-Stämme befindet sich in den Stabs-Quartieren der
Garde-Landwehr-Bataillone und wird, wenn letztere zum Dienst zusammentreten, in der Regel zur
Formirung derselben mit verwandt.
8. 6.
Verhältniß der Landwehr--Bezirks-Kommandeure zu den Kommandeuren der
Landwehr-Bataillone bei Formirung der letzteren.
1. Die Landwehr-Bezirks-Kommandeure haben alle zur Formirung der Landwehr-Bataillone erforderlichen
Vorbereitungen zu treffen und liegt denselben, wenn die Formirung befohlen wird, namentlich
die Beorderung der Offiziere und Mannschaften, so wie die Bereithaltung resp. Herbeischaffung der
Bekleidung, Ausrüstung, Bewaffnung und Munilion ob.
2. Spätestens am Tage vor dem Zusammentritt des Bataillons übergiebt der Landwehr-Bezirks-Kommandeur
dem mit dem Kommando des Landwehr-Bataillons beauftragten Offizier die für das Bataillon
erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände, sowie die event. vorher von den
Artillerie-Depots heranzuziehenden Waffen nebst Zubehör und Munition. Hierüber ist eine Verhandlung
aufzunehmen.
3. Die im Stabs-Quartier eintreffenden Mannschaften werden durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur
gesammelt, nach dem Etat vorläufig formirt und demnächst dem Bataillons-Kommandeur übergeben,
welcher von diesem Augenblick an das Kommando des Bataillons mit allen Gerechtsamen
eines selbstständigen Bataillons -Kommandeurs übernimmt und die Einkleldung der Mannschaften
veranlaßt.
4. Für Vergehen, welche Mannschaften des Bataillons vor ihrer Uebergabe an den Bataillons-Kommandeur
sich zu Schulden kommen lassen, wird event. die Strafe durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur
bestimmt und auf Regquisition des Letzteren durch den Bataillons-Kommandeur vollstreckt,
sofern die Vollstreckung nicht bis zur Wiederentlassung auszusetzen ist.
Mannschaften, welche sich zu spät gestellen, sind nicht direkt von dem Bataillons-Kommandeur anzunehmen,
sondern stets nur durch Vermittelung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs.
5. Bei Uebungen darf der Bataillons-Kommandeur die Beurlaubung oder Wiederentlassung einzelner
Mannschaften nur im Einverständniß mit dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur verfügen. Das
gleiche Einverständniß ist erforderlich zur Wiederentlassung einzelner Mannschaften vor beendeter Formation
des Bataillons bei einer Mobllmachung oder bei einer außerordentlichen Einberufung der
Landwehr. Nach beendeter Formation bedarf es hierzu der Genehmigung des General-Kommandos.
6. Bei Wiederauflösung des Bataillons veranlaßt der Batalllons = Kommandeur die Auskleidung und
Entlassung der Mannschaften und liefert nach vorgängiger Reinigung die Bekleidungs= und Auslüstungs-Gegenstände,
die Waffen, sowie die nicht verbrauchte Munition in der ad 2. angegebenen