Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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während  des  Geschäftsjahrs  das  12.  Lebensjahr  zurücklegen,  gleichviel  ob  dieselben
bereits  angeblich  oder  wirklich  innerhalb  der  vorhergehenden  fünf  Jahre  mit  Erfolg
  wiedergeimpft  find  oder  die  natürlichen  Blattern  überstanden  haben.

Wer  im  Sinne  des  Impfgesetzes  als  der  verantwortliche  Vorsteher  einer  öffentlichen
Lehranstalt  zu  betrachten  ist,  wird  von  der  Schulaufsichtsbehörde  bestimmt.

Wenn  in  einem  Orte  mehrere,  unabhängig  von  einander  bestehende  öffentliche  Lehranstalten
  oder  Privatschulen  sich  befinden,  so  hat  der  Vorsteher  jeder  dieser  Anstalten
eine  besondere  Impfliste  anzulegen.

Die  Aiste  der  impfpflichtigen  Schüler  hat  der  betreffende  Schulvorsteher  bezüglich
ihrer  Vollständigkeit  zu  beurkunden  und  spätestens  bis  zum  20.  März  dem  Ortsvorsteher
zu  übergeben.  Dieser  hat  sämmtliche  bei  ihm  eingelaufene  Listen  der  Wiederimpflinge
längstens  bis  zum  31.  März  an  den  Oberamtsarzt  einzusenden  und  damit  die  Anzeige
zu  verbinden,  daß  die  Vorsteher  aller  im  Gemeindebezirk  befindlichen  öffentlichen  Lehranstalten
  oder  Privatschulen  ihrer  Obliegenheit  nachgekommen  seien,  beziehungsweise  welche
derselben  sich  im  Verzuge  befinden.  Bezüglich  der  letztern  hat  der  Oberamtsarzt  sofort
das  Einschreiten  des  Oberamts  zu  veranlassen.

S.  5.

Der  Oberamtsarzt  hat  die  ihm  von  den  Ortsvorstehern  zugekommenen  Impflisten
einer  Durchsicht  zu  unterwerfen,  die  Verbesserung  oder  Ergänzung  etwaiger  Mängel
sofort  zu  veranlassen,  hierauf  die  Listen  nach  Impfbezirken  zu  ordnen  und  für  den  ganzen
Oberamtsbezirk  eine  summarische  Uebersicht  über  die  Gesammtzahl  sowohl  der  in  jedem
Impfbezirk  zur  Erstimpfung  (Formular  VIII  Spalte  3)  als  auch  der  zur  Wiederimpfung
(Formular  IX  Spalte  3)  vorzustellenden  in  die  Impflisten  eingetragenen  Kinder  anzulegen.


Bezüglich  derjenigen  Impfbezirke,  in  welchen  der  Oberamtsarzt  das  Impfgeschäft
nicht  selbst  besorgt,  hat  er  die  Impflisten  dem  betreffenden  Impfarzt  mitzutheilen.

g.  6.
Ueber  diejenigen  Kinder,  welche  dem  Impfarzt  vor  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahrs,
innerhalb  dessen  sie  geboren  sind,  bereits  zur  Impfung  vorgestellt  und  wirklich  geimpft
werden,  ist  im  Impftermin  selbst  durch  den  Impfarzt  unter  Beihilfe  eines  Angestellten