Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

1877.  57

S.  46.
Wasserabschläge,  Bewässerungsgräben,  Uferbegang.

Das  vollständige  Abschlagen  oder  Ablassen  natürlicher  oder  künstlicher  Wasserläufe
  behufs  der  Fischerei  ist  verboten.

Zu  anderen  Zwecken  darf  ein  Fischwasser  nur  nach  wenigstens  24  Stunden
vorher  erfolgter  Benachrichtigung  des  Fischereiberechtigten  vollständig  abgeschlagen
werden.  Dafern  jedoch  Gefahr  im  Verzuge  ist,  genügt  die  bloße  aber  sofort  zu  bewirkende
  Anmeldung.

6S.  47.

Die  Fischereiberechtigten  sind  befugt,  an  den  Anfängen  von  Bewässerungsgräben,
  welche  aus  den  ihnen  gehörigen  Fischwassern  abgeleitet  werden,  zur  Verhinderung
  des  Eintritts  von  Fischen  in  diese  Gräben,  Rechen  anzubringen.

8.  48.

Insoweit  es  für  die  Ausübung  der  Fischerei  erforderlich  ist,  steht  dem  Fischerei.
berechtigten  die  Befugniß  zu,  die  Ufer  zu  betreten,  auch  ist  derselbe  befugt,  das
Holz,  welches  ihn  hindert,  auf  dem  Fischwasser  am  Ufer  auf  und  ab  zu  fahren,
wenn  die  Gemeindebehörde  dessen  Beseitigung  dem  Ufereigenthümer  vergeblich  augesonnen
  hat.  nach  Bedarf  zu  entfernen.  Er  hat  jedoch  die  abgehauenen  Zweige
neben  dem  Stamme,  von  welchem  sie  herkommen,  auf  das  Ufer  niederzulegen.  Das
Deir  eingefriedigter  Grundstücke  ist  ohne  Erlaubniß  des  Eigenthümers  nicht

gestatt

J  der  Ausübung  der  ihm  hiernach  zustehenden  Befugnisse  hat  der  Fischereiberechtigte
  die  äußerste  Schonung  zu  beobachten  und  er  hastet  für  alle  verschuldeten
Beschädigungen.

§S.  49.
Beaufslchtigung  der  Flscherel.  Zuständigkeit  der  Behörden.

Unter  Oberaufficht  und  Leitung  des  Ministeriums  sind,  soweit  dies  Gesetz
nichts  Anderes  bestimmt,  die  Landrathsämter  innerhalb  ihres  Verwaltungsbezirks  für
die  Aussicht  über  das  Fischereiwesen  und  die  Handhabung  des  gegemwärtigen  Gesetzes
  zuständig.

Die  unmittelbare  Beaussichtigung  der  Fischerei  liegt  in  genossenschaftlichen  Re.
vieren  dem  Genossenschaftsvorstande,  in  anderen  Fischereirevieren  der  Ortspolizeibehörde
  neben  den  staatlichen  Polizeibeamten  ob.