Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

Koͤniglich-Baierisches

Regierungsblatt.

 

I.  Stück.  München,  Samstag  den  3.  Jaͤnner  1807.

 

Königliche  allerhöchste  Verordnungen.

(Die  Postporto-Frevheit  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Damit  die  hier  und  da  sich  ergebenden
Anstaͤnde  gleichheitlich  gehoben,  und  allgemeine
  Vorschriften  in  allen  Unsern  Staaten
beobachtet  werden,  haben  Wir  beschlossen,
solgende  Bestimmungen  uͤber  die  Post  port  o-Freyheit
  zu  treffen:

1.  Von  der  Entrichtung  des  Briefporto
find,  außer  Uns  und  den  saͤmmtlichen  Gliedern
  Unfers  koͤniglichen  Hauses,  folgende
Personen  befrehet:

a.  Unsere  Staats-  und  Konferenz-Minister.

b.  Unsere  Oberst-  und  Oberhofmeister.

c.  Die  Oberst-  und  Oberhofmeisterinnen.

d.  Unsere  Oberstkaͤmerer,  Obersthofmarschalle,
  Oberststallmeister  und  uͤbrige  Chefs
der  Hofaͤmter.

e.  Unsere  bevollmaͤchtigte  Minister,  Gesandte,
  Geschaͤftstraͤger  und  Residenten,  so
lange  ihre  Missionen  dauern.

f.  Unsere  wirkliche  Dienste  leistende  geheime
  Legationsräthe,  geheime  Reserendäre,
  geheime  Kabinets=  und  Kouferenz-Sekretäre.


g.  Unsere  General  =  Kommissäre  in  den
Drovinzen,  Präsidenten,  Vize-Präsidenten,
Kanzler,  Vize-Kanzler,  Direkcoren  und  Vize-Direktoren
  von  den  sammrlichen  Kollegien.

h.  Unsere  Central:  Staats=  und  Provinla-Kassiere,
  dann  Kriegs=  und  Kabinets-Zahlmeister.
  —  Endlich

i.  der  Chef  Unsers  geheimen  Kriegs=  Bäregu,
  Unsere  Statthalter,  Gouverneurs  und
Divissons-Kommandanten  in  den  Provinzen,
Restdenzen  und  Hauptstddten.

.  Obige  Personen  sind  sowehl  für  ihre
Amts=  als  Privat-Kerrespondenz  von  dem
Briefporto  befreyet;  jedoch  nur  so  lange,
als  ihre  Dienstes  Verrichtungen  dauern,
wenn  Wir  nicht  auch  nach  dem  Aufhören
derselben  die  Poslfreyheit  ausdrücklich  belassen.

3.  Die  Befreyung  erstreckt  sich  auf  Unsere
  sämmrlichen  Staaten,  und  außer  deuselben
  so  weit,  als  die  fürstlich-Thurn,  und
Tapischen  Posten  reichen;  indem  nur  das  an
die  fremden  Posten  zu  vergütende  Auslags-Porto
  entrichtet  werden  darf.

4.  Als  Dienstessachen  sind  ferner  von  der
Bezahlung  des  Briefporto  befreyet:

Die  von  Unseren  sämmellchen  Civil=  und
Militär-Kanzleyen  in  Dienstes-Angelegenheiten
  unter  den  gewöhnlichen  Amts  oder

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