Koͤniglich-Baierisches
Regierungsblatt.
I. Stück. München, Samstag den 3. Jaͤnner 1807.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die Postporto-Frevheit betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Damit die hier und da sich ergebenden
Anstaͤnde gleichheitlich gehoben, und allgemeine
Vorschriften in allen Unsern Staaten
beobachtet werden, haben Wir beschlossen,
solgende Bestimmungen uͤber die Post port o-Freyheit
zu treffen:
1. Von der Entrichtung des Briefporto
find, außer Uns und den saͤmmtlichen Gliedern
Unfers koͤniglichen Hauses, folgende
Personen befrehet:
a. Unsere Staats- und Konferenz-Minister.
b. Unsere Oberst- und Oberhofmeister.
c. Die Oberst- und Oberhofmeisterinnen.
d. Unsere Oberstkaͤmerer, Obersthofmarschalle,
Oberststallmeister und uͤbrige Chefs
der Hofaͤmter.
e. Unsere bevollmaͤchtigte Minister, Gesandte,
Geschaͤftstraͤger und Residenten, so
lange ihre Missionen dauern.
f. Unsere wirkliche Dienste leistende geheime
Legationsräthe, geheime Reserendäre,
geheime Kabinets= und Kouferenz-Sekretäre.
g. Unsere General = Kommissäre in den
Drovinzen, Präsidenten, Vize-Präsidenten,
Kanzler, Vize-Kanzler, Direkcoren und Vize-Direktoren
von den sammrlichen Kollegien.
h. Unsere Central: Staats= und Provinla-Kassiere,
dann Kriegs= und Kabinets-Zahlmeister.
— Endlich
i. der Chef Unsers geheimen Kriegs= Bäregu,
Unsere Statthalter, Gouverneurs und
Divissons-Kommandanten in den Provinzen,
Restdenzen und Hauptstddten.
. Obige Personen sind sowehl für ihre
Amts= als Privat-Kerrespondenz von dem
Briefporto befreyet; jedoch nur so lange,
als ihre Dienstes Verrichtungen dauern,
wenn Wir nicht auch nach dem Aufhören
derselben die Poslfreyheit ausdrücklich belassen.
3. Die Befreyung erstreckt sich auf Unsere
sämmrlichen Staaten, und außer deuselben
so weit, als die fürstlich-Thurn, und
Tapischen Posten reichen; indem nur das an
die fremden Posten zu vergütende Auslags-Porto
entrichtet werden darf.
4. Als Dienstessachen sind ferner von der
Bezahlung des Briefporto befreyet:
Die von Unseren sämmellchen Civil= und
Militär-Kanzleyen in Dienstes-Angelegenheiten
unter den gewöhnlichen Amts oder
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