Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

90  Buch  III.  Abschnitt  2.  Besitz  und  Inhabung.

a)Ein  andrer  muß  im  unmittelbaren  Besitz  der  Sache  sein.
5)  Der  andre  muß  zu  diesem  seinem  Besitz  dem  mittelbaren  Besitzer

gegenüber  „auf  Zeit“"  berechtigt  oder  verpflichtet  sein.  Ob  die  Zeit  kurz  oder
lang  ist,  macht  nichts  aus.

))  Der  andre  muß  zu  dem  mittelbaren  Besitzer  im  Verhältnis  eines
Nießbrauchers  oder  Pfandgläubigers  zum  Eigentümer  oder  im  Verhältnis  eines
Pächters  oder  Mieters  zum  Verpächter  oder  Vermieter  oder  im  Verhältnis
eines  Verwahrers  zum  Hinterleger  oder  in  irgendeinem  andern  ähnlichen  Verhältnis
  stehn,  dergestalt,  daß  ihm  gegenüber  der  mittelbare  Besitzer  als  der
Oberherr  der  Sache  erscheint.  Gleichgültig  ist,  ob  die  Oberherrschaft  eine
starke  oder  eine  schwache  ist  und  demgemäß  der  Oberherr  einen  großen  oder
nur  einen  geringen  Einfluß  auf  die  Sache  hat.

0)  Der  andre  muß  das  eben  bestimmte  Verhältnis  zum  mittelbaren  Besitzer
  oder  einem  seiner  Vorgänger  bei  der  erstmaligen  Begründung  des  mittelbaren
  Besitzes  tatsächlich  anerkannt  und  darf  dies  Anerkenntnis  nachträglich
nicht  dauernd  zurückgenommen  haben.

Beispiele.  I.  1.  A.  hat  sein  Haus  dem  B.  vermietet,  und  B.  hat  als  Mieter  dort
seinen  Einzug  gehalten.  Hier  ist  fortab  B.  unmittelbarer,  A.  mittelbarer  Besitzer  des  Hauses.
2.  a)  C.  hat  dem  Uhrmacher  D.  seine  Uhr  zur  Ausbesserung  übergeben.  Hier  ist  fortab  D.
unmittelbarer,  C.  mittelbarer  Besitzer  der  Uhr;  zwar  ist  das  Verhältnis  zwischen  Werkbesteller
  und  Werkunternehmer  im  Gesetz  nicht  auedrücklich  als  Grundlage  des  Besitzes  genannt;
  aber  es  ist  —  nicht  immer,  aber  doch  in  dem  eben  genannten  Fall  —  den  andern
Verhältnissen,  die  das  Gesetz  als  solche  Grundlage  ausdrücklich  namhaft  macht,  „ähnlich“,
da  C.,  auch  während  die  Uhr  sich  zum  Zweck  der  Ausbesserung  bei  D.  befindet,  gegenüber  D.  als
Oberherr  der  Uhr  erscheint.  b)  E.  hat  ein  Frachtgut  der  Eisenbahn  zur  Beförderung  an  F.
übergeben.  Hier  ist  fortab  die  Eisenbahn  unmittelbarer,  E.  mittelbarer  Besitzer  des  Frachtguts,
  aus  analogem  Grunde,  wie  dem  zu  a  genannten.  Ob  und  wann  auch  F.,  der  Adressat
der  Sendung,  den  mittelbaren  Besitz  des  Guts  erlangt,  sei  hier  dahingestellt,  da  die  Frage
nur  im  Frachtrecht  erörtert  werden  kann.  c)  G.  hat  dem  H.  ein  Pferd  auf  Probe  verkauft
und  übergeben.  Hier  ist  H.  fortab  unmittelbarer  und  G.  —  wenigstens  so  lange,  als  H.
nicht  den  Kauf  durch  „Billigung“  des  Pferdes  endgültig  gemacht  hat,  —  mittelbarer  Besitzer
des  Pferdes,  wiederum  aus  analogen  Gründen,  wie  den  zu  a  genannten.  II.  1.  J.  hat
dem  K.  einen  Kanarienvogel  zur  Aufbewahrung  gegeben;  das  Tier  ist  aber  dem  K.  fortgeflogen.
  Hier  hat  nicht  bloß  K.  seinen  unmittelbaren,  sondern  auch  J.  seinen  mittelbaren
Besitz  verloren,  da  letzterer  nur  auf  der  Grundlage  des  ersteren  bestehn  kann.  2.  L.  hat  seinen
Hund  fortgejagt;  M.,  ein  Bekannter  des  L.  hat  den  Hund  im  Glauben,  daß  er  dem  L.
fortgelaufen  sei,  an  sich  genommen  und  verwahrt  ihn  für  den  L.  Hier  ist  M.  unmittelbarer,
nicht  aber  L.  mittelbarer  Besitzer  des  Tiers.  Allerdings  nimmt  M.  an,  daß  der  Hund  dem
L.  verloren  gegangen  und  er,  M.,  gegenüber  dem  L.  zum  Besitz  des  Hundes  nur  auf  Zeit
berechtigt  und  zugleich  zu  diesem  Besitz  auch  auf  Zeit  verpflichtet  sei.  Doch  ist  diese  Annahme
  irrig:  in  Wirklichkeit  ist  M.  gegenüber  L.  zum  Besitz  des  Hundes  auf  immer  berechtigt
  und  gar  nicht  verpflichtet.  3.  N.  hat  dem  O.  ein  Klavier  verkauft  und  sich  verpflichtet,
  das  Klavier  dem  O.  auf  Verlangen  sofort  zuzusenden;  O.  verlangt  aber  die  Zusendung
  erst  nach  14  Tagen.  Hier  ist  in  der  Zwischenzeit  N.  unmittelbarer,  nicht  aber  auch
O.  mittelbarer  Besitzer  des  Klaviers.  Allerdings  ist  N.  nach  dem  Verkauf  gegenüber  O.
zum  Besitz  des  Klaviers  nur  auf  Zeit  berechtigt  und  zugleich  zu  diesem  Besitz  auch  auf  Zeit
verpflichtet.  Doch  ist  das  Verhältnis  zwischen  N.  und  O.  nicht  denjenigen  Verhältnissen
ähnlich,  die  das  Gesetz  ausdrücklich  als  geeignete  Grundlage  des  mittelbaren  Besitzes  namhaft
  macht;  denn  N.  ist  ja  noch  Eigentümer  des  Klaviers  geblieben  und  trägt  noch  dessen