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Leopolds zu seyn. Und durch das neuentwokfene Reglement
für die Kirchen-Disciplin, das der Großherzog
durch ein Circular-Schreiben vom 26. Jan. 4786 *) an alle
seine Bischöfe schickte, schienen sich auch die Absichten desselbem
so fixirt und entwickelt zu haben, daß kein Mann von Billigkeit
und Rechtschaffenheits-Gefühl denselben entgegenarbeiten
konnte. Der Großherzog hatte mit der seltensten Herablass
sung gleich das Concept jenes neuen Gesetzbuchs allen Bischdsen
überschickt, noch vor Solennisirung desselben zur freimuͤ-thigsten
Prüfung sie aufgefordert, die weitere Mittheilung
desselben auch an andere, die etwa hier rathen könnten, selbst
empfohlen, und besonders auch erwartet, wichtige neue Ideen
von den Diocesan-Synoden zu erhalten; denn das neue Reglement
war, wie der Großherzog selbst in seinem Circular=Schreiben
sagen ließ, nichts weniget als vollständig und vollkommen.
Es enthielt nur die Punkte, die dem Großherzoge
gerade jetzt die wichtigsten schienen, es enthielt nur das, was
jetzt Bedürfniß, nur das, was vorerst möglich zu seyn schien.
Recht dem Geist der alten Kirche gemäß, drang der Großberzog
in diesem neuen Disciplinar-Reglement geradehin darauf,
daß die Dibcesan-Synoden wieder hergestellt werden sollten.
Wenigstens je alle zwei Jahre müßte in jeder Dibcese eine
Sognode gehalten, auch noch 1786 der Anfang gemacht werden.
Und vor allen hätten die Pfarrer, sowohl Landpfarrer
als Stadtpfarrer, ein Recht denselben beizuwohnen; weit mehr
als Chorherren und andere Beneficiaten. Denn wer besser
als jene kann die Gemeinden kennen? Wer besser, als sie, vereinigt
mit dem Bischof, zu Abstellung der Mißbräuche wirken?
Ueberhaupk zweckte denn auch ein großer Theil des uͤbri-5%
s. Nouvelles Eccles. 4736. p. 89.
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