34 1. Buch. 1. Kapitel.
Albrecht der Bär für das ihm entgangene Sachsen durch die Wiedereinsetzung
in die ihm von den sächsischen Großen entrissene Nordmark
und die Befreiung derselben von dem Untergebenheitsverhältniß
zu Sachsen entschädigt; seit dieser Zeit ist die Mark ein selbständiges
Gebiet. Die sächsischen Großen, welche für ihren jungen
Herzog die Waffen gegen den König geführt hatten, erhielten Verzeihung
und wurden wieder zu Gnaden angenommen.
So schien nach schwerem inneren Kampfe dem Reiche endlich
wieder ein sicherer Frieden gegeben zu sein. Jubel und Freude herrschte
zu Frankfurt; mit frohem Herzen feierten die versammelten Fürsten
die Vermählung der edlen Gertrud mit Heinrich von Baiern, welche
dem Friedenswerk recht eigentlich die Krone aufzusetzen und es auch
für kommende Zeiten zu sichern und zu befestigen bestimmt war.
Conrad erließ seiner nunmehrigen Schwägerin nicht nur die auferlegte
Buße von dreihundert Mark, sondern er selbst richtete ihr
auch eine glänzende und prächtige Hochzeit aus; vierzehn Tage
dauerten die Festlichkeiten.)
Zweites Kaopitel.
Graf Adolf II. von Schauenburg und Bischof Bicelin.
Nachdem so durch diese allgemein mit Freuden begrüßte Vermählung
der Kampf zwischen Welfen und Hohenstaufen durch einen
sichern Frieden beendet zu sein schien, kam es zunächst darauf an,
die durch die Kämpfe der letzten Jahre so mannigfach erschütterten
und verwirrten Verhältnisse in Sachsen wieder zu ordnen und neu
zu befestigen. Bis zur Erreichung dieses Ziels, scheint es, wollte
Gertrud die Vormundschaft über ihren Sohn und die Leitung der
sächsischen Angelegenheiten in der Hand behalten, obgleich sie durch
die Eingehung einer Ehe mit ihrem und ihres Sohnes bisherigen
1) Am ausführlichsten berichten die vocatus est in gratiam principum et.
nn. Colon. max. (Mon. 8S8. XVII, i i i
759 und 60.) Pgl. Otto Fris. I. e. — cam. — Ann. Si Disibodi a. 1142
Ann. Palid. p. 81. Ann. Pegav. p. 258. (Mon. SS. XVII, 26.)
Stadens. p. 324;: Aldertus marchio re-