226 II. Das Königreich Sachsen.
Reklama= Reklamationskommission; gegen deren Entkommission,
scheidung ist die Anfechtungshlage bei dem Oberverwaltungsgerichte
zulässig.
Die Erhebung der Grund= und Einkommensteuern
liegt den Gemeinden — beziehentlich den von diesen zu
vertretenden Ortssteuereinnehmern — ob, welche dafür
eine Vergütung in Form eines prozentualen Betrages der
vereinnahmten Beträge erhalten. Das Einkommensteuererträgnis
wird sich nach den Voranschlägen der
Budgetperiode 1912/13 auf jährlich 65674000 4%
stellen.
Reichen in einer Finanzperiode auch die auf diese
Weise zu erhebenden Steuern nicht zur Deckung der
Staatsbedürfnisse aus, so werden zu einzelnen dieser
Steuern, wie dies z. B. bereits in den siebziger Jahren
betreffs der Einkommensteuer und Grundsteuer und in
einigen Vorjahren betreffs der Einkommensteuer vorübergehend
der Fall gewesen ist, Zuschläge erhoben,
d. h. neben dem gesetzlichen Steuersatze ist noch ein gewisser
Prozentteil dieses Satzes abzuentrichten.
6. Gleichfalls vom 1. Januar 1904 ab wird neben
der Einkommensteuer noch eine Ergänzungssteuer erhoben
(Gesetz vom 2. Juli 1902). Sie ist eine Vermögenssteuer,
ihr unterliegt das gesamte von der Grundsteuer
nicht betroffene Vermögen, insbesondere das Anlage=
und Betriebskapital des Gewerbes und das sonstige
Kapitalvermögen, einschließlich des RKapitalwertes fortlaufender
Renten und sonstiger Leistungen, der Verlagsund
Urheberrechte usw., dagegen nicht das dem Landund
Forstwirtschaftsbetrieb auf eigenen Grundstücken
dienende Betriebs= und Anlagekapital, die Ansprüche
an Pensions-, Witwen-, Waisen-, gesetzlichen Arbeiterversicherungskassen
usw. Kapitalschulden, sowie der
Kapitalwert der vom Beitragspflichtigen zu entrichtenden
wiederkehrenden Leistungen und zu duldenden fortlaufenden
Autzungen sind in Abzug zu bringen. Die
Steuer beträgt durchschnittlich /2 vom Tausend, Vermögen
bis zu 12000 K sind steuerfrei, ebenso Personen,
deren Jahreseinkommen den Betrag von 950 K nicht
übersteigt, falls das ergänzungssteuerpflichtige Vermögen
nicht mehr als 20000 K beträgt, unter ähnlichen Voraussetzungen
weibliche Personen, welche minderjährige