Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

226  II.  Das  Königreich  Sachsen.

Reklama=  Reklamationskommission;  gegen  deren  Entkommission,
  scheidung  ist  die  Anfechtungshlage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  zulässig.

Die  Erhebung  der  Grund=  und  Einkommensteuern
liegt  den  Gemeinden  —  beziehentlich  den  von  diesen  zu
vertretenden  Ortssteuereinnehmern  —  ob,  welche  dafür
eine  Vergütung  in  Form  eines  prozentualen  Betrages  der
vereinnahmten  Beträge  erhalten.  Das  Einkommensteuererträgnis
  wird  sich  nach  den  Voranschlägen  der
Budgetperiode  1912/13  auf  jährlich  65674000  4%
stellen.

Reichen  in  einer  Finanzperiode  auch  die  auf  diese
Weise  zu  erhebenden  Steuern  nicht  zur  Deckung  der
Staatsbedürfnisse  aus,  so  werden  zu  einzelnen  dieser
Steuern,  wie  dies  z.  B.  bereits  in  den  siebziger  Jahren
betreffs  der  Einkommensteuer  und  Grundsteuer  und  in
einigen  Vorjahren  betreffs  der  Einkommensteuer  vorübergehend
  der  Fall  gewesen  ist,  Zuschläge  erhoben,
d.  h.  neben  dem  gesetzlichen  Steuersatze  ist  noch  ein  gewisser
  Prozentteil  dieses  Satzes  abzuentrichten.

6.  Gleichfalls  vom  1.  Januar  1904  ab  wird  neben
der  Einkommensteuer  noch  eine  Ergänzungssteuer  erhoben
  (Gesetz  vom  2.  Juli  1902).  Sie  ist  eine  Vermögenssteuer,
  ihr  unterliegt  das  gesamte  von  der  Grundsteuer
  nicht  betroffene  Vermögen,  insbesondere  das  Anlage=
  und  Betriebskapital  des  Gewerbes  und  das  sonstige
Kapitalvermögen,  einschließlich  des  RKapitalwertes  fortlaufender
  Renten  und  sonstiger  Leistungen,  der  Verlagsund
  Urheberrechte  usw.,  dagegen  nicht  das  dem  Landund
  Forstwirtschaftsbetrieb  auf  eigenen  Grundstücken
dienende  Betriebs=  und  Anlagekapital,  die  Ansprüche
an  Pensions-,  Witwen-,  Waisen-,  gesetzlichen  Arbeiterversicherungskassen
  usw.  Kapitalschulden,  sowie  der
Kapitalwert  der  vom  Beitragspflichtigen  zu  entrichtenden
  wiederkehrenden  Leistungen  und  zu  duldenden  fortlaufenden
  Autzungen  sind  in  Abzug  zu  bringen.  Die
Steuer  beträgt  durchschnittlich  /2  vom  Tausend,  Vermögen
  bis  zu  12000  K  sind  steuerfrei,  ebenso  Personen,
deren  Jahreseinkommen  den  Betrag  von  950  K  nicht
übersteigt,  falls  das  ergänzungssteuerpflichtige  Vermögen
nicht  mehr  als  20000  K  beträgt,  unter  ähnlichen  Voraussetzungen
  weibliche  Personen,  welche  minderjährige