Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Allgemeine  Verfügung  vom  6.  November  1899.  ##  1  bis  2.

erstatten  ise,  der  seinerseito,  geeiguctenfalls
  nach  Anordnung  weiterer  Ermitle-Lungen.
  eine  Aeußerung  hinzufügen  wird.
i  Gesuchen  preußischer  Staatsangehörigen,
  die  in  Preußen  weder  ihren  Wohnsitz
  noch  ihren  Aufenthalt  haben,  wird  der
Justizminister  oder  der  von  diesem  mit
der  Begutachtung  beauftragte  Oberlandes
gerichtspräsident  das  Amtsgericht  bezeichnen,
  welches  sich  der  Vorbereitung  der
Entscheidung  zu  unterziehen  hat.

8  4.  Bei  Gesuchen  um  Befreiung  von
dem  zur  Annahme  an  Kindesstatt  ersorderlichen
  Alter  (B.  G.  B.  8  1745)  liegt  die
Vorbereitung  der  Entscheidung  dem  Amtsgericht
  ob,  welches  nach  §  66  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  für  die  Bestätigung
  des  Annahmovertrags  zuständig  ist.

Für  die  Berichterstattung,  welche  der
erst  nach  Erteilung  der  Befreiung  zulässigen
  Bestätigung  des  Annahmevertrags
voranzugehen  hat,  sind  die  Bestimmungen
des  §  3  Abs.  2  maßgebend.

Ist  für  die  Bestätigung  des  Annahmevertrags
  kein  Preußisches  Amtsgericht  zu-—

  —  —  —

—  —.  —  ——

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dig,  so  findct  die  Bestimmung  des

stän
§5  3  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

8  5.  Bei  der  Vorbereitung  der  Entscheidung
  bezüglich  aller  in  den  38  1  bis  4
aufgeführten  Gesuche  ist  zu  beachten,  daß
die  diesseitige  Zuständigkeit  sortan  nur
dann  begründet  ist,  wenn  die  Gesuchsteller
die  Preußische  Staalsangehörigkeit  besitzen.
Es  ist  daher  dieser  Frage  (vergl.  Geset
über  den  Erwerb  und  Berlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juli  1470
—  Bundes-Gesetzbl.  S.  355  8§  a2ff.  in
jedem  Falle  besondere  Aufmerksamkeit  zu
zuwenden  und  es  sind  die  für  die  Beur
teilung  derselben  maßgebenden  Thatsachen
in  dem  Berichte  zu  erörtern.  Sofern  nicht
die  Preußische  Staatsangehörigkeit  des
Nachsuchenden  bei  dem  Gericht  offenkundig
oder  anderweit  zweifelsfrei  festgestellt  ist,
wird  der  Regel  nach  eine  einfache  Aus
kunft  der  Ortspolizeibehörde  genügen,  um
diese  Staatsangehörigkeil  für  dargethan
zu  erachten:  nur  wenn  sich  nach  den  Angaben
  der  Beteiligten  oder  nach  sonstigen
Ermittelungen  Bedenken  ergeben,  wird  die
Vorlegung  einer  förmlichen,  von  der  zuständigen
  Behörde  aus  zustellenden  Urkunde
zu  erfordern  sein.

Allgemeine  Verfügung  vom  6.  November  1899
über  die  Führung  des  Vereinsregisters  und  des
Güterrechtsregisters.

Für  die  Führung  des  Vereinsregisters  und  des  Güterrechtsregisters
sind  die  nachstehenden,  vom  Bundesrate  durch  Beschluß  vom  3.  November
1898  genehmigten  und  vom  Reichskanzler  durch  Bekamtmachung  vom
12.  November  1898  (Reichs-Centralbl.  S.  438)  veröffentlichten  Bestimmungen

  maßgebend:

I.  A#gemeines.

8  1.  Die  Eintragungen  in  die  Register
  erfolgen  auf  Grund  einer  Verfügung
des  Amtsgerichts.  Werden  die  Geschäfte
des  Registerführers  nicht  von  einem  Richter
wahrgenommen,  so  soll  die  Verfügung  den
Wortlaut  der  Eintragung  feststellen.

s

8  2.  Die  Register  werden  nach  den
anliegenden  Formularen  1)  geführt.  Jede
Eintragung  ist  mit  einer  laufenden  Nummer
  zu  versehen  und  mitltels  eines  alle
Spalten  des  Formulars  durchschneidenden
Querstrichs  von  der  folgenden  Eintragung
zu  trennen.

1)  Hier  seien  nur  die  Köpse  der  Formulare  wiedergegeben  (s.  solg.  Seite):