Allgemeine Verfügung vom 6. November 1899. ## 1 bis 2.
erstatten ise, der seinerseito, geeiguctenfalls
nach Anordnung weiterer Ermitle-Lungen.
eine Aeußerung hinzufügen wird.
i Gesuchen preußischer Staatsangehörigen,
die in Preußen weder ihren Wohnsitz
noch ihren Aufenthalt haben, wird der
Justizminister oder der von diesem mit
der Begutachtung beauftragte Oberlandes
gerichtspräsident das Amtsgericht bezeichnen,
welches sich der Vorbereitung der
Entscheidung zu unterziehen hat.
8 4. Bei Gesuchen um Befreiung von
dem zur Annahme an Kindesstatt ersorderlichen
Alter (B. G. B. 8 1745) liegt die
Vorbereitung der Entscheidung dem Amtsgericht
ob, welches nach § 66 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit für die Bestätigung
des Annahmovertrags zuständig ist.
Für die Berichterstattung, welche der
erst nach Erteilung der Befreiung zulässigen
Bestätigung des Annahmevertrags
voranzugehen hat, sind die Bestimmungen
des § 3 Abs. 2 maßgebend.
Ist für die Bestätigung des Annahmevertrags
kein Preußisches Amtsgericht zu-—
— — —
— —. — ——
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dig, so findct die Bestimmung des
stän
§5 3 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
8 5. Bei der Vorbereitung der Entscheidung
bezüglich aller in den 38 1 bis 4
aufgeführten Gesuche ist zu beachten, daß
die diesseitige Zuständigkeit sortan nur
dann begründet ist, wenn die Gesuchsteller
die Preußische Staalsangehörigkeit besitzen.
Es ist daher dieser Frage (vergl. Geset
über den Erwerb und Berlust der Bundesund
Staatsangehörigkeit vom 1. Juli 1470
— Bundes-Gesetzbl. S. 355 8§ a2ff. in
jedem Falle besondere Aufmerksamkeit zu
zuwenden und es sind die für die Beur
teilung derselben maßgebenden Thatsachen
in dem Berichte zu erörtern. Sofern nicht
die Preußische Staatsangehörigkeit des
Nachsuchenden bei dem Gericht offenkundig
oder anderweit zweifelsfrei festgestellt ist,
wird der Regel nach eine einfache Aus
kunft der Ortspolizeibehörde genügen, um
diese Staatsangehörigkeil für dargethan
zu erachten: nur wenn sich nach den Angaben
der Beteiligten oder nach sonstigen
Ermittelungen Bedenken ergeben, wird die
Vorlegung einer förmlichen, von der zuständigen
Behörde aus zustellenden Urkunde
zu erfordern sein.
Allgemeine Verfügung vom 6. November 1899
über die Führung des Vereinsregisters und des
Güterrechtsregisters.
Für die Führung des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters
sind die nachstehenden, vom Bundesrate durch Beschluß vom 3. November
1898 genehmigten und vom Reichskanzler durch Bekamtmachung vom
12. November 1898 (Reichs-Centralbl. S. 438) veröffentlichten Bestimmungen
maßgebend:
I. A#gemeines.
8 1. Die Eintragungen in die Register
erfolgen auf Grund einer Verfügung
des Amtsgerichts. Werden die Geschäfte
des Registerführers nicht von einem Richter
wahrgenommen, so soll die Verfügung den
Wortlaut der Eintragung feststellen.
s
8 2. Die Register werden nach den
anliegenden Formularen 1) geführt. Jede
Eintragung ist mit einer laufenden Nummer
zu versehen und mitltels eines alle
Spalten des Formulars durchschneidenden
Querstrichs von der folgenden Eintragung
zu trennen.
1) Hier seien nur die Köpse der Formulare wiedergegeben (s. solg. Seite):