Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Landesverwaltungsgesetz.  88  63,  64.  35

2.  Von  dem  Verfahren  in  erster  Instanz.

§.  63.  Die  Klage  ist  bei  dem  zuständigen  Gericht

schriftlich  einzureichen.  Die  Klage  beim  Kreisausschusse

kann  zu  Protokoll  erklärt  werden.  In  der  Klage  ist

ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  und  sind  die  Person

des  Beklagten,  der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die

den  Antrag  begründenden  Thatsachen  genau  zu  bezeichnen.
—  Bisher  Berw.  Ger.  Ges.  9  35;  Satz  2  neu.  —

Civ.  Proz.O.  8  230.  Anm.  zu  §  71  Abs.  2.
Ausnahme  8  129  Abs.  1.

§.  64.  Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  als
rechtlich  unzulässig  oder  unbegründet  heraus,  so  kann
die  Klage  ohne  Weiteres  durch  einen  mit  Gründen  versehenen
  Bescheid  zurückgewiesen  werden.

Scheint  der  erhobene  Anspruch  dagegen  rechtlich  begründet,
  so  kann  dem  Beklagten  ohne  Weiteres  durch  einen
mit  Gründen  versehenen  Bescheid  die  Klaglosstellung  des
Klägers  aufgegeben  werden.

Namens  des  Kreisausschusses  steht  auch  dem  Vorsitzenden
  desselben,  Namens  des  Bezirksausschusses  auch
dem  Vorsitzenden  im  Einverständniß  mit  den  ernannten
Mitgliedern  der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides  zu.

In  dem  Bescheide  ist  den  Parteien  zu  eröffnen,  daß
sie  befugt  seien,  innerhalb  zwei  Wochen,  vom  Tage  der
Zustellung  ab,  entweder  die  Anberaumung  der  mündlichen
Verhandlung  zu  beantragen  oder  dasjenige  Rechtsmittel
einzulegen,  welches  zulässig  wäre,  wenn  der  Bescheid  als
Entscheidung  des  Kollegiums  ergangen  wäre.

Wird  mündliche  Verhandlung  beantragt,  so  muß  dieselbe
  zunächst  stattfinden.

Hat  einer  der  Betheiligten  mündliche  Verhandlung
beanwagt,  ein  anderer  das  Rechtsmittel  eingelegt,  so  wird

nur  dem  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  stattgegeben.
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