Landesverwaltungsgesetz. 88 63, 64. 35
2. Von dem Verfahren in erster Instanz.
§. 63. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht
schriftlich einzureichen. Die Klage beim Kreisausschusse
kann zu Protokoll erklärt werden. In der Klage ist
ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person
des Beklagten, der Gegenstand des Anspruchs, sowie die
den Antrag begründenden Thatsachen genau zu bezeichnen.
— Bisher Berw. Ger. Ges. 9 35; Satz 2 neu. —
Civ. Proz.O. 8 230. Anm. zu § 71 Abs. 2.
Ausnahme 8 129 Abs. 1.
§. 64. Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als
rechtlich unzulässig oder unbegründet heraus, so kann
die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen
Bescheid zurückgewiesen werden.
Scheint der erhobene Anspruch dagegen rechtlich begründet,
so kann dem Beklagten ohne Weiteres durch einen
mit Gründen versehenen Bescheid die Klaglosstellung des
Klägers aufgegeben werden.
Namens des Kreisausschusses steht auch dem Vorsitzenden
desselben, Namens des Bezirksausschusses auch
dem Vorsitzenden im Einverständniß mit den ernannten
Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides zu.
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß
sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen, vom Tage der
Zustellung ab, entweder die Anberaumung der mündlichen
Verhandlung zu beantragen oder dasjenige Rechtsmittel
einzulegen, welches zulässig wäre, wenn der Bescheid als
Entscheidung des Kollegiums ergangen wäre.
Wird mündliche Verhandlung beantragt, so muß dieselbe
zunächst stattfinden.
Hat einer der Betheiligten mündliche Verhandlung
beanwagt, ein anderer das Rechtsmittel eingelegt, so wird
nur dem Antrag auf mündliche Verhandlung stattgegeben.
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