Landgericht München I (Civilsachen). 25
bezieht sich nicht auf die bei Bildung einer Gesamtstrafe zu beobachtenden
Grundsätze.
Die auf Billigkeitsgründen beruhende Bestimmung dieses § 482 a. a. O.
ist eine Ausnahmsbestimmung, kann als solche nicht ausdehnend interpretiert
werden und enthält keine Norm für die Anrechnung eines schon verbüßten
Teils der Gefängnisstrafe auf die später erkannte Zuchthausstrafe.
Auch diese Untersuchungshaft gilt als teilweise Verbüßung der erkannten
Strafe, sie kann also, wenn diese Gefängnisstrafe war und eine Gesamtzuchthausstrafe
festgesetzt wurde, nur in dem Wertverhältnisse, das sie der Zuchthausstrafe
gegenüber hat, in Anrechnung gebracht werden. Beschluß vom 12. Oktober
1905; Beschw.-Fe. Nr. 737//05.
StO. 8S§ 140, 150. Gebührenansprüche eines von Amts wegen
bbestellten Verteidigers.
Die Verpflichtung der Staatskasse, dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt
für die geführte Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung
zu bezahlen, erstreckt sich auch auf die Schreibgebühren und
die dem Anwalte durch die geführte Verteidigung erwachsenen anderen Auslagen.
Es ist Pflicht des ohne besondere Einschränkung bestellten Verteidigers, alle
nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommenden, behufs Erreichung
des Verteidigungszweckes gebotenen Handlungen vorzunehmen; hierzu gehört
auch die Einlegung und sachverständige Begründung des Rechtsmittels der
Revision. Dagegen stellt die von dem Verteidiger betätigte Einreichung eines
Begnadigungsgesuchs keinen mit der Verteidigung vor Gericht unmittelbar zusammenhängenden
Akt dar und es sind daher für diese Tätigkeit des bestellten
Verteidigers Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse nicht zu bezahlen.
Beschluß vom 6. Juli 1905; Beschw.-Reg. Nr. 36205.
D. Tandgericht München 1 (Civilsachen).
Freiwillige Gerichtsbarkteit.
Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts zur Bestimmung des Umfangs
einer Pflegschaft ( BGB. § 1909).
Den minderjährigen Töchtern des verstorbenen Hotelbesiber- W., die
mit ihrer leiblichen Mutter in M. ihren Wohnsitz haben, ist bei dem am
18. Januar 1901 in Frankfurt a. M. erfolgten Ableben ihrer Großmutter
väterlicherseits, der Privatierswitwe R., zufolge Testament ein Erbgut angefallen.
In dem Testamente der Großmutter war bestimmt, daß der Erbteil der beiden
Enkelinnen und ein ihnen von der Erblasserin schon zu Lebzeiten zugewiesener
Betrag von 12000 fl. österr. Silber-Rente-Obligationen unter Ausschluß des
Verfügungsrechts des gesetzlichen Vertreters der Enkelinnen einer besonderen
Verwaltung durch den Sohn der Erblasserin, den Privatier August W. in
Frankfurt a. M., unterstellt werden solle. Auf Grund dieser Testamentsbestimmung
leitete das Amtsgericht München I, Abteilung A für Civilsachen,
am 4. Juni 1901 für die beiden Minderjährigen eine — mit Rücksicht auf
besondere Anordnungen des Testaments — befreite Pflegschaft nach den 88 1909,
1917. 1852—1854 des BGB. ein und ließ August W. als Pfleger verpflichten.
Der Pfleger nahm sowohl die den Pfleglingen aus Anlaß der Erbteilung zuewiesenen
Werte, als auch die 12000 fl. österr. Silberrente, welche die Erbasserin
für die Kinder in Verwahrung behalten hatte, unter seine Verwaltung