Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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§ 2. 
In Räumen, in welchen 
a) das Zubereiten der Zündmasse, 
b) das Betunken der Hölzer, 
c) das Trocknen der betunkten Hölzer 
erfolgt, darf jugendlichen Arbeitern (§. 136 der Gewerbeordnung), in Räumen, 
welche 
d) zu dem Abfüllen der Hölzer und ihrer ersten Verpackung dienen, 
darf Kindern (§. 135 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung) der Aufenthalt nicht 
gestattet werden. 
§.3. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im §. 1 werden mit Geldstrafe 
bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Neben der 
Strafe ist auf Einziehung der in dem gesetzwidrigen Betriebe benutzten beweglichen 
Gegenstände und der hergestellten Zündhölzer zu erkennen. 
§.4. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im §. 2 werden mit Geldstrafe 
bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung auferlegten Geldstrafen 
fließen der im §. 116 der Gewerbeordnung bezeichneten Kasse zu. 
§.5. 
Auf die zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes bestehenden Betriebe finden 
die Bestimmungen desselben erst nach Ablauf von zwei Jahren Anwendung. 
§.6. 
Der Nr. 5e des Zolltarifs zu dem Gesetze vom 15. Juli 1879, betreffend 
den Zolltarif des deutschen Zollgebiets 2c. (Reichs-Gesetzbl. S. 207), ist folgende 
Bestimmung beizufügen: 
„Anmerkung zu e: 
Zündhölzer und Zündkerzchen 10 Mark für 100 Kilogramm.“ 
Dieser Zollsatz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
—. — 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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