Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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.  36.
VIII.  Von  den  amtlichen  Gewichtsermittelungen.

Jede  amtliche  Ermittelung  des  Gewichts  eines  Schlachtstückes,  möge  nun  solche  in
Golge  des,  §.  3.  erwähnten  Antrags  von  Seiten  des  Steuerpflichtigen  (s.  a.  S.  4.  des  Gesetzes),
  oder  aus  eigener  Bewegung  der  Steuerbeamten  nach  §.  23.  erfolgen,  ist  erst  dann
vorzunehmen,  wenn  sich  das  Wieh  im  ausgeschlachteten  Zustande  befindet.  (S.  9.  4.  des
Gesetzes.)  Sie  erstreckt  sich  auf:

1.)  das  Fleisch  sammt  den  Knochen,

2.)  den  Speck,  Schmeer,  das  Felt  und

3.)  die  sogenannten  Kleinodien,
auch  ist  das  ausgeschlachtete  Stück  in  dem,  F.  3.  gedachten  Falle  stets,  bei  der,  §F.  23.
geordneten  Nachwiegung  aber,  insoweit  möglich,  vollständig  und  unzerschnitteen  auf
die  Waage  zu  bringen.

.  37.
Zu  den  Kleinodien  werden  gerechnet:

a.)  bei  Ochsen  und  Kühen:  der  Kopf,  die  Lunge,  die  teber,  das  Herz,  die  Kaldauen,

  die  Flecke,  der  Magen  und  die  Fuͤße;

b.)  bei  Schweinen:  das  Geschlinge,  der  Magen  und  das  Geekroͤse.

Dafern  der  Steuerpflichtige  auf  die  einzelne  Verwiegung  dieser  Stuͤcke  nicht  ausdruͤck—
lich  anträgt,  als  worüber  er  vor  dem  Beginn  der  Abwägung  jedesmal  zu  befragen  ist,  können
  sämmtliche  Kleinodien

zu  a.)  mit  funfzehn  vom  Hundert  und

zu  b.)  mit  fünf  und  zwanzig  vom  Hundert
des  Gewichtes  vom  Fleische,  Speck,  Schmeer  und  Fere  angenommen  und  diesem  Gewichte
binzu  gerechnet  werden.

.  S.  38.

Jeder,  welcher  Vieh  gewerbsmäßig  zur  Bank  oder  zum  Verkauf  schlachtet,  ist  verbunden,
  in  seinem  Gewerbslokal  eine  richtige  Waage  mit  so  viel  geaichtem  Gewicht  aufjuftellen,
  als  zur  Abwiegung  eines  größeren  Stückes  erforderlich  ist.

Unrichtige  Gewichte  sind  von  den  Steuerbeameen  ohne  Weiteres  wegzunehmen  und  der
Polizeibehörde  mic  einer  mündlichen  oder  schriftlichen  Anzeige  zur  weiteren  Verfügung  zu
übergeben.

g.  39.

So  lange,  als  nicht  fuͤr  den  Verkehr  uͤberhaupt,  namentlich  in  steuerlicher  Beziehung,
ein  allgemein  zu  befolgender  Gewichtsfuß  eingefuͤhrt  ist,  soll  nicht  nur  bei  der  Verwiegung,
sondern  auch  bei  der,  §.  2.  zu  b.  verordneten  Meldung  der  Schlachtstücke  das  schwere  oder
sogenannte  Fleischergewicht  zum  Maaßstabe  dienen,  und  die,  im  Mandat  vom  7.  Au-