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(Nr. 1546.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen
vom 7. April 1876. Vom 1. Juni 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Im §. 1 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April
1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125 ff.) werden hinter „bezwecken“ in Zeile 2 ein-
geschoben die Worte:
„und auf freier Uebereinkunft beruhen“.
Artikel 2.
Die Nr. 3, 5, 6 des §. 3 des genannten Gesetzes werden durch folgende
Bestimmungen ersetzt:
3. über die Höhe der Beiträge;
5. über die Bildung des Vorstandes, über die Legitimation seiner Mit-
glieder und den Umfang seiner Befugnisse;
6. über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung und
über die Art ihrer Beschlußfassung;
6a. über die Bildung und die Befugnisse der örtlichen Verwaltungsstellen,
falls solche errichtet werden sollen.
Artikel 3.
» Die Absätze 3 und 4 des §. 4 des genannten Gesetzes werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt:
Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften.
Ueber die Zulassung einer Abänderung, durch welche der Sitz der Kasse
verlegt werden soll, hat die Behörde des alten Sitzes zu entscheiden.
Die Zulassung einer Kasse, welche örtliche Verwaltungsstellen
einrichtet, ist bei derjenigen Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren
Bezirk die Hauptkasse ihren Sitz nimmt.
Auf den Antrag der Kasse hat die höhere Verwaltungsbehörde
bei der Zulassung zugleich zu bescheinigen, daß das Statut den Vor-
schriften des §. 75 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der
Arbeiter, vom 15. Juni 1883 genügt. Wird die Bescheinigung ver-
sagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der
Rekurs gemäß Absatz 2 zu.