Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Mit  der  Ausführung  der  vorstehend  unter  Nr.  1  Lit.  a  2  bis  7  aufgeführten
Bahnen  ist  erst  dann  vorzugehen,  wenn  nachstehende  Bedingungen  erfüllt  sind:

A.  Der  gesammte  zum  Bau  der  Bahnen  und  deren  Nebenanlagen  nach
Maßgabe  der  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  oder  im  Enteignungsverfahren
  festzustellenden  Entwürfe  erforderliche  Grund  und  Boden  ist  der  Staatsregierung
  in  dem  Umfange,  in  welchem  derselbe  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
der  Enteignung  unterworfen  ist,  unentgeltlich  und  lastenfrei  —  der  dauernd  erforderliche
  zum  Eigenthum,  der  vorübergehend  erforderliche  zur  Benutzung  für  die
Jeit  des  Bedürfnisses  —  zu  überweisen,  oder  die  Erstattung  der  sämmtlichen
staatsseitig  für  dessen  Beschaffung  im  Wege  der  freien  Vereinbarung  oder  Ent.
eignung  aufzuwendenden  Kosten,  einschließlich  aller  Nebenentschädigungen  für
Wirthschaftserschwernisse  und  sonstige  Nachtheile,  in  rechtsgültiger  Form  zu  übernehmen
  und  sicherzustellen.

Vorstehende  Verpflichtung  erstreckt  sich  insbesondere  auch  auf  die  unentgeltliche
  und  lastenfreie  Hergabe  des  für  die  Ausführung  derjenigen  Anlagen  erforderlichen
  Grund  und  Bodens,  deren  Herstellung  dem  Eisenbahnunternehmer  im
öffentlichen  Interesse  oder  im  Interesse  des  benachbarten  Grundeigenthums  auf
Grund  gesetzlicher  Bestimmungen  obliegt  oder  auferlegt  wird.

B.  Die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  öffentlichen  Wege  ist,  soweit  dies
die  Aufsichtsbehörde  für  zulässig  erachtet,  seitens  der  daran  betheiligten  Interessenten
unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens  und
Betriebes  der  Bahnen  zu  gestatten.

S.  2.
Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:
1)  zur  Deckung  der  zu  den  im  F.  1  unter  Nr.  I  bis  IV  vorgesehenen
Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlchen.  Mittel  von
537  500  Mark  —  Ml.
den  Restbestand  des  Baufonds  der  ehemaligen
  Unterelbeschen  Eisenbahngesellschaft
im  Betrage  von  ......  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  45  993  23
zu  verwenden,
2)  zur  Deckung  des  alsdann  noch  verbleibenden
Restbetrages  von  höchstrs.  145  491  501  Mark  77  Pf.
Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen  (§.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.


Ce.  Sammi.  1891.  (Nr.  9461.)  30