Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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§. 9. 
Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz des §. 1 zuwider es unternimmt, 
ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzustellen, vom Auslande einzuführen, 
feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst an Andere zu überlassen, oder wer im Besitze 
derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubniß hierzu nachweisen zu 
können, ist mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 
Gleicher Strafe verfällt, wer die Vorschriften des §. 1 Absatz 2, die von 
den Zentralbehörden in Gemäßheit des §. 2 getroffenen Anordnungen oder die 
bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen 
über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche §. 1 Absatz 1 Anwendung findet, 
übertritt. 
§. 10. 
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder 
öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen 
Darstellungen, oder wer in Schriften oder anderen Darstellungen zur Begehung 
einer der in den §§. 5 und 6 bezeichneten strafbaren Handlungen oder zur Theil- 
nahme an denselben auffordert, wird mit Juchthaus bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher auf die vorbezeichnete Weise zur 
Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen insbesondere dadurch 
anreizt oder verleitet, daß er dieselben anpreist oder als etwas Rühmlliches darstellt. 
§. 11. 
In den Fällen der §§. 5, 6, 7, 8 und 10 kann auf Zulässigkeit von 
Polizeiaufsicht erkannt werden. In den Fällen der §§. 5, 6, 7, 8 und in dem 
Falle einer Anwendung der Strafvorschriften des §. 9 ist auf Einziehung der zur 
Zubereitung der Sprengstoffe gebrauchten oder bestimmten Gegenstände, sowie der 
im Besitze des Verurtheilten vorgefundenen Vorräthe von Sprengstoffen zu er- 
kennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 12. 
Die Bestimmungen im §. 4 Absatz 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich finden auch auf die in den §§. 5, 6, 7, 8 und 10 dieses Ge- 
setzes vorgesehenen Verbrechen Anwendung. 
§. 13. 
Der in dem §. 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich ange- 
drohten Strafe verfällt, wer von dem Vorhaben eines im §. 5 vorgesehenen Ver- 
brechens oder von einer im §. 6 vorgesehenen Verabredung oder von dem That- 
bestande eines im §. 7 des gegenwärtigen Gesetzes unter Strafe gestellten Ver- 
brechens in glaubhafter Weise Kenntniß erhält und es unterläßt, der durch das 
Verbrechen bedrohten Person oder der Behäörde rechtzeitig Anzeige zu machen.
	        
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