Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

316  Techniker  —  Technische  Hochschule

ANorm  für  streitige  Fälle.  Uberschreitung  der  T.  wird  mit  Geld  bis
zu  150  M.  oder  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft  (GO.  88  73—75  àa,
79,  80,  148  8,  149  7a).  Von  den  gewerblichen  T.  zu  unterscheiden  sind
die  amtlichen  T.  für  Behörden,  Beamte,  Sachverständige  usw.;  über
diese  s.  Gebühren  II.

Techniker  s.  Staatstechniker,  Technische  Hochschule,  Betriebsbeamte.


Technische  Deputation  ist  ein  dem  Ministerium  des  Innern
beigeordnetes  Kollegium  zur  Begutachtung  namentlich  in  solchen  technischen
  Angelegenheiten,  in  denen  das  Ministerium  auf  eingewendeten
Rekurs  in  oberer  Instanz  entscheidet.  Unter  Vermittlung  des  Ministeriums
  des  Innern  ist  sie  auch  den  übrigen  Mlinisterien  und  den
Kreish.,  den  letzteren  für  endgültige  Entschließungen  und  bei  Dispensation
  von  den  Bestimmungen  über  Theater  (s.  d.)  auch  unmittelbar
zur  Verfügung  gestellt.  Die  T.  D.  besteht  aus  Fachmännern,  die  teils
als  ordentliche,  teils  als  außerordentliche  Mitglieder  vom  Ministerium
des  Innern  ernannt  werden.  Das  Kollegium  wird  durch  außerordentliche
  Mitglieder  aus  dem  Kreise  der  Gewerbetreibenden  verstärkt  (VO.
vom  6.  Okt.  1863  S.  746,  MVO.  vom  15.  Dez.  1881,  Fischer  III  32).
Die  Kosten  für  Gutachten  der  T.  D.  sind  immer  von  der  Behäörde  zu
bezahlen,  auf  deren  unmittelbaren  Antrag  sie  ergangen  sind  (M.
vom  27.  Okt.  1891,  Fischer  XIII  313).

Technische  Hochschule  zu  Dresden.  Die  T.  H.  bezweckt  laut
Statut  vom  12.  Febr.  1902  S.  17,  119  die  wissenschaftliche  bez.  künstlerische
  Ausbildung  für  den  technischen  Beruf  und  den  Lehrberuf  in
den  technischen  Wissenschaften  einschließlich  der  reinen  Mathematik,
Physik  und  Chemie  (Statut  §  2).  Sie  unterrichtet  in  5  Abteilungen
(&  3),  ist  dem  Kultusministerium  direkt  unterstellt  (§  1)  und  steht  unter
Leitung  eines  Rektors  und  eines  Senats.  Der  RBektor  wird  vom
Professorenkollegium  vorgeschlagen  und  vom  König  berufen.  Der  Senat
besteht  unter  Vorsitz  des  Rektors  aus  dem  Prorektor  und  den  Abteilungsvorständen,
  die  vom  Abteilungskollegium  gewählt  werden  und
der  Bestätigung  des  Kultusministeriums  unterliegen.  Der  Senat  ist
zugleich  die  Disziplinarbehörde  für  die  Studierenden.  Die  Professoren
sind  Staatsdiener  (§§  8—27).  Die  Aufnahme  als  Studierender  setzt
das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  oder  der
Gewerbeakademie  zu  Chemnitz  voraus;  für  Angehörige  anderer  Bundesstaaten
  genügt  auch  das  Reifezeugnis  einer  neunstufigen  Oberrealschule
oder  bayr.  Industrieschule  (§  28).  Die  T.  H.  erteilt  den  Grad  eines
Diplomingenieurs  (§  34)  und  die  Würde  eines  Doktoringenieurs  (s.  Akademische
  Würden).  Die  Diplomprüfungskommissionen  werden  vom
MAinisterium  ernannt.  Bei  der  allgemeinen  Abteilung  bestehen  wissenschaftliche
  Prüfungskommissionen  für  Kandidaten  des  höheren  Lehramts
der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen  Richtung  sowie  für  den
Lehrerberuf  der  technischen  Wissenschaften.  Außerdem  ist  eine  Kommission