Volltext : Das Völkerrecht.

$  33.  Vereinbarungen  über  den  internationalen  Schutz  der  Gesundheit.  267

Auch  die  Durchlieferung  kann  auf  Grund  der  bestehenden
Verträge  von  einem  dritten  Staate  begehrt  werden;  sie  wird  bewilligt,
  wenn  der  Durchzuliefernde  nicht  Staatsangehöriger  des
ersuchten  Staates  ist  und  die  begangene  Tat,  wegen  deren  die
Durchlieferung  begehrt  wird,  auch  die  Auslieferung  rechtfertigen
würde.

VI.  Die  Auslieferungsverträge  pflegen  weiter  auch  noch  Vereinbarungen
  über  die  in  Strafsachen  zu  leistende  Rechtshilfe,  so  von
Zeugenvernehmungen  und  anderen  Untersuchungshandlungen,  za  enthalten,


VII.  Über  die  Auslieferung  flüchtiger  Sehiffsmannschaften  pflegen
Vereinbarungen  entweder  in  besonderen  Kartellen  oder  in  Konsular-‘und
  andern  allgemeineren  Verträgen  getroffen  zu  werden.

IV.  Abschnitt.

$  33.  Vereinbarungen  über  den  internationalen  Schutz
der  Gesundheit.!

I.  Aueh  hier  sind  zunächt  zahlreiche  Einzelverträge,  in  erster
Reihe  zwischen  den  6Grenzstaaten,  zu  verzeichnen.
Sie  betreffen  die  gegenseitige  Zulassung  der  in  den  Grenzgemeinden
  wohnenden  Ärzte,  Wundärzte,  Hebammen  und  Tierärzte,?
die  Benutzung  der  Spitäler,  das  Verfahren  bei  Feststellung  von

 

1)  Karlinski,  Über  die  geschichtliche  Entwicklung  der  internationalen
  Gesundheitspflege  und  deren  weitere  Aufgaben.  1895.  Proust,  La
defense  de  l’Europe  contre  la  Peste  et  la  conference  de  Venise.  1897.
Derselbe,  L’orientation  nouvelle  de  la  politigue  sanitaire.  Conförences
:sanitaires  internationales.  1896.  Kobler,  Die  Quarantänefrage  in  der
‚internationalen  Sanitäts-  Gesetzgebung.  1898.  Perels  131.

2)  Vergl.  den  deutsch-niederländischen  Vertrag  vom  11.  Dezember
1873  (R.  G..Bl.187&  8.99),  erweitert  durch  Vertrag  vom  23.  Februar  1898
«(R.  G.  Bl.  1899  S.  221).