Reichs-Gesetzblatt.
№ 10.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1885/86. S. 51. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 71. — Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 78.
(Nr. 1591.) Gesetz), betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr
1885/86. Vom 16. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
Etatsjahr 1885/86 wird, wie folgt, festgestellt:
in Ausgabe
auf 611 930 672 Mark, nämlich
auf 554 195 673 Mark an fortdauernden, und
auf 57 734 999 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 611 930 672 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1885 bis 31. März 1886
wird auf 132 000 Mark festgestellt.
§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben.
Reichs. Gesetzbl. 1885. 13
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1885.