Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 10. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1885/86. S. 51. — 
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der 
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 71. — Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den 
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. S. 78. 
  
  
  
  
(Nr. 1591.) Gesetz), betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 
1885/86. Vom 16. März 1885. 
Wir Wilhelm,  von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das 
Etatsjahr 1885/86 wird, wie folgt, festgestellt: 
in Ausgabe 
auf 611 930 672 Mark, nämlich 
auf 554 195 673 Mark an fortdauernden, und 
auf 57 734 999 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 611 930 672 Mark. 
§. 2. 
Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1885 bis 31. März 1886 
wird auf 132 000 Mark festgestellt. 
§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von siebzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. 
Reichs. Gesetzbl. 1885. 13 
Ausgegeben zu Berlin den 20. März 1885.
	        
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