Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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#1.

D.  hohe  Staatsregierung  des  Königreichs  Sachsen  betheiligt  sich  mit  dem  vierten  Theile  des  Anlage=  Capitals
und  übernimmt  unter  den,  im  Statute  und  in  dessen  Nachtrage  angezeigten  Modalitäten  die  Rechte  und  Verpflichtungen
  aller  übrigen  Actionäre.

Interims--  Aetie  La.  B.

der

Löbau-Zittauer  Eisenbahn-Gesellschaft.
Inhaber  dieser  Interims-Actie,  auf  welche  unter  Einrechnung  der  bis  jetzt  überhaupt  eingezahlten  Fünf
Thaler  ein  Gesammteinschuß  von  höchstens  Fünf  und  Zwanzig  Thalern  im  Vierzehnthalerfuße  eingefordert
werden  kann,  hat  Theil  an  dem  gesammten  Eigenthum,  Gewinn  und  Verlust  der  Löbau-Zittauer  Eisenbahn-Gesellschaft
  und  ist  deren  Statuten,  und  beziehendlich  dem  die  Ausgabe  der  Actien  La.  B.  betreffenden  Nachtrage
  zu  denselben  unterworfen.
Zittau,  den  1.  Juli  1847.

Directorium  der  Löban-Zittauer  Eisenbahn-Gesellschaft.
(Facsimile  der  Unterschrift.)  *  (Facfimile  der  Unterschrift.)
Vorsitzender  Director.  «  Director.

Die  Einzahlungen  werden  während  der  Bauzeit  zu  fünf  vom  Hundert,  von  Beginn  des  Betriebes  an  aber  min—
destens  zu  vier  vom  Hundert  verzinst.  Die  Zinsen  werden  mit  der  ganzen  Jahres-Netto-Einnahme  der  Gesellschaft
garantirt.  Die  Verzinsung  beginnt  hinsichtlich  der  zuerst  angezahlten  fünf  Thaler  vom  1.  Juli  1847,  hinsichtlich
der  späteren  Einzahlungen  von  dem  jedesmaligen  Schlußtermine  an.

 

 

In  tergo:  88  15.  16.  19.  27.  28.  und  34.  der  Statuten,  ing.  folgende  Worte:  „Die  Einzahlungen  auf  die
Actien  Lit.  B.  geschehen  in  drei  Terminen,  und  zwar  mit  fünf  Thaler  gleichzeitig  mit  der  letzten  Einzahlung  auf  die
Actie  Lit.  A.  und  mit  je  10  Thalern  in  Zwischenräumen  von  je  drei  zu  drei  Monaten  gegen  Ausgabe  von  Interims-Actien,
  welche  bei  der  dritten  Einzahlung  gegen  die  wirklichen  Actiendocumente  La.  B.  ausgetauscht  werden.