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Reichs-Gesetzblatt.
№ II.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Zollanschlusses von Bremen. S. 79. —
Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes. S. 81. — Bekanntmachung, betreffend
die Zulassung als Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochsee-Fischereifahrzeugen. S. 82.
(Nr. 1594.) Gesetz, betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien
Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet. Vom 31. März 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, der freien Hansestadt Bremen zu den
Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und des Grunderwerbs, welche durch
den Zollanschluß Bremens und die mit demselben verbundene Umgestaltung der
bestehenden Handels- und Verkehrsanlagen veranlaßt werden, aus der Reichskasse
einen Beitrag in Höhe der Hälfte des bremischerseits für die bezeichneten Zwecke
festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe von 12 000 000 Mark,
zu leisten.
§. 2.
Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im
Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in demjenigen Nominal-
betrage, welcher zur Beschaffung des bezeichneten Betrags erforderlich sein wird,
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetztbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beträge sind in
den Reichshaushalts-Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen.
§. 3.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
Reichs- Gesetzbl. 1885. 17
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1885.