Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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d)  Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2½  Jahren  .  1  Stück  6  Mark,
e)  Kälber  unter  6 Wochen  1  "  3  "
f)  Schweine  .  ..  .  .  .  .  ...  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1  "  6  "

g)  Spanferkel  unter  10  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  "  1  "

h)  Schafvieh.  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ·.................  1  "  1   "
i)  Lämmer...............................  1  "     0,50  "
k)  Ziegen........................................  frei.

23.  An  Stelle  der  Nr.  41 c  2  des  Tarifs  tritt  folgende  Bestimmung:

2.  Hartes  Kammgarn  aus  Glanzwolle  über  20  Centimeter  Länge,  nicht
gemischt  mit  anderen  Spinnmaterialien;  Genappes-,  Mohair-,  Alpakkagarn:
α)  einfach,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirt  ungefärbt.  3  Mark,*)
β)  dublirt  gefärbt;  drei-  oder  mehrfach  gezwirnt,  ungefärbt
  oder  gefärbt  ..  .  .  ..  .  ..  ...  24  "
für  100  Kilogramm.

*)  Auf  die  Abfertigung  des  harten  Kammgarns  aus  Glanzwolle  über
20  Centimeter  Länge  findet  §.  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879  analoge
Anwendung.

§.  3.

Der  im  §.  1  des  Gesetzes  vom  20.  Februar  1885,  betreffend  die  vorläufige
Einführung  von  Aenderungen  des  Zolltarifs  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  vorgesehene
Nachweis  für  Einfuhren  in  Folge  von  Verträgen,  welche  vor  dem  15.  Januar  d.  J.
abgeschlossen  worden  sind,  kann  durch  alle  in  der  deutschen  Civilprozeßordnung
zugelassenen  Beweismittel  erbracht  werden.

Die  Bestimmungen  des  Absatzes  2  §.  1  des  erwähnten  Gesetzes  finden  auch
auf  solche  Waaren  Anwendung,  welche  über  Häfen  des  Zollauslandes  eingeführt
werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  aus  der  Zeit  vor  dem  15.  Januar
  d.  J.  Thatsachen  vorliegen,  aus  welchen  hervorgeht,  daß  die  Waaren  schon
damals  zur  Einfuhr  in  das  Zollinland  bestimmt  waren.

Wird  der  im  Absatz  1  beziehungsweise  2  geforderte  Nachweis  erbracht,  so
sind  diejenigen  Mehrbeträge  zurückzuerstatten,  welche  in  Folge  des  bezeichneten
Gesetzes  vom  20.  Februar  1885  erhoben  worden  sind.

Die  betreffenden  Ansprüche  sind  innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bei  der  Amtsstelle,  an  welcher  die  Waare  zur
Eingangsabfertigung  angemeldet  wird,  geltend  zu  machen.

§.  4.
Dieses  Gesetz  tritt  für  die  Tarifpositionen  des  §.  2  in  Kraft:
a)  Nr.  11  a  Anmerkung  (Kokosfasern  etc.),
14  a  (Branntwein  etc.),
14  i  α  und  β  (Kraftmehl  etc.,  Nudeln  etc.)
sofort;