sitz. Die Beratungen der Versammlungen
erfolgten auf dem sogenannten „Bundes-Der
Zweck dieses Bundes war ein dreifacher.
Er sollte erstens die Unabhängigkeit
der Bundesstaaten von fremder Oberhoheit
verbürgen und sollte zweitens den Bundesfrieden
der Staaten unter einander sichern.
Darum entsagten dieselben aller Selbsthilfe
und erkannten die Gerichtsbarkeit des Bundes
an. Etwaige Streitigkeiten der Bundesmitglieder
wurden von der Bundesversammlung
zunächst einer Kommission
zur gütlichen Beilegung überwiesen; gelang
dies nicht, so wurde ein rechtliches Verfahren
vor dem obersten Gericht eines
Bundesstaates eingeleitet, welches als „Austrägalinstanz“
entschied. Bei fortgesetzter
Widerspenstigkeit trat zuletzt die Bundesexekution
ein. Drittens sollte der Landesfrieden
in den einzelnen Bundesstaaten
gewährleistet, also jede revolutionäre
idersetzlichkeit der Untertanen gegen die
Regierung, eventuell mit der ganzen
Bundesmacht, unterdrückt werden.
Die praktische Wirksamkeit dieses Bundes
war von vornherein gelähmt durch die
Verschiedenartigkeit der Interessen der
einzelnen Bundesglieder, namentlich der
größeren und mittleren, sowie durch die
wechselseitige Eifersucht derselben. Seine
Geschäftsführung verfiel je länger um so
mehr dem Gespött der Welt. Eine Einigung
zu denselben Zielen war so gut wie ausgeschlossen.
Er wurde eine Buuttstätte für
den Partikularismus und schnell auch ein
Hindernis jedweden freien Staatslebens.
Die „Heilige Allianz“, welche von dem
Kaiser Alexander von Rußland, dem Kaiser
Franz von Osterreich und dem Könige
Freedrich Wilhelm von Preußen am
26. September 1815, noch vor ihrem Abzuge
aus Paris geschlossen worden war,
gewann mitihrenichristlich--religiösen Grundzuge
wie auf die meisten Staaten Europas,
so auch auf Deutschland und speziell auf
Osterreich und Preußen einen maßgebenden
Einfluß. Der Abschen gegen den Geist und
die Grenel der französischen Revolution
war in dieser Allianz die treibende Kraft
und machte sie, besonders unter den Einwirkungen
des österreichischen Staatskanzlers
Fürsten Metternich, schnell zu
einem Hemmschuh für alle freiheitlichen
Volksbestrebungen. Sie bewirkte es auch,
daß die in dem Artikel 18 der Bundesakte.
zugesagte Beteiligung des Volks in
konstitutioneller Form am böffentlichen
Leben für den deutschen Staatenbund
und die beiden größten deutschen Staaten
ein toter Buchstabe blieb.
Die Folge war, daß der Deutsche Bund
allen jenen deutschen Männern von Hause
aus aufs tiefste verhaßt war, welche einen
kraftvollen deutschen Nationalstaat nach
den Freiheitskriegen ersehnt hatten. Ebenso
enttäuscht über dieses Staatsgebilde zeigten
sich die Kreise, welche auf die Erfüllung
jenes Artikel 13 gehofft und besonders
auf Preußen ihr ganzes Vertrauen gesetzt
hatten, weil es während des Wiener
Kongresses stets auf den Bahnen des
politischen Fortschritts gewandelt war.
Man erinnerte sich, daß König Friedrich
Wilhelm seinem Volke eine nach modernen
Anschauungen abgefaßte lamdständische Verfassung
zugesagt hatte: einmal von Kalisch
aus in seinem Aufruf an das Volk am
8. Februar 1813, sodann in der bereits
gedachten Kundgebung vom Wiener Kongresse
her. Trotzdem hatte sich Friedrich
Wilhelm III später durch Petersburger und
Wiener Einflüsse bestimmen lassen, das Verfassungswerk
zu verschieben und die für
Deutschlands Freiheit stets hoch begeisterten
Männer, insbesondere die Mitglieder des
unter der Napoleonischen Fremdherrschaft
entstandenen „Tugendbundes“, mehr und
mehr zurückzusetzen. Das erzengte eine
Mißstimmung in den besten vaterländischen
Kreisen. Es bildeten sich jetzt zum ersten Male
in Deutschland die Ansätze eines politischen
Parteilebens. Die gebildeten
Volksklassen fingen an, sich nach bestimmten
politischen Strömungen abzusondern. Auf
der einen Seite sammelten sich um die
dem freieren Staatsleben abgeneigten
Regierungen die über den Verlust ihrer
Unabhängigkeit erzürnten ehemals unmittelbaren
Reichsstände, also zahlreiche
und sehr reich begüterte Mitglieder des
hohen Adels. Zu ihnen gesellte sich auch
die weitaus größte Mehrzahl des niederen
Adels, welcher den von der Revolution geborenen
Grundsatz der absoluten Rechtsgleichheit
und der Aufhebung aller Standesunterschiede
nicht anerkennen wollte. Ihnen
traten die Bekenner des von dem freisinnigen
Zeitgeist gefährdeten Christenglaubens
bei, ferner alle diejenigen,
welche — belehrt durch die Greuel der
französischen Revolution — an der geschichtlich
entwickelten Staats= und Gesellschaftsordnung
festhielten und durch die
unvermittelte Einführung freiheitlicher
Grundsätze in das praktische Staatsleben,
speziell durch eine freisinnige Repräsentativ-Verfassung
sowie durch die zugunsten