Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

108  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  B  Vschr.  üb.  Ausw.  schiffe  14.  März  98.

§.  52.  [Rettungsbojen.]  Auf  jedem  Schiffe  müssen  so  viele
Rettungsbojen  (Rettungsringe)  vorhanden  sein,  als  im  §.  40  Boote  vorgeschrieben
  sind.

Die  Rettungsbojen  müssen  von  weißer  oder  rother  Farbe  sein  und
eine  Tragfähigkeit  (5.  51)  von  mindestens  14  Kilogramm  haben.

Die  Füllung  der  Bojen  muß  aus  großen  Korkstücken  oder  einem  Stoffe
von  ähnlicher  Güte  und  Dauerhaftigkeit  bestehen;  Korkabfälle,  Korkasche
u.  s.  w.  sind  nicht  zulässig,  desgleichen  nicht  Bojen,  welche  vor  dem  Gebrauch
aufgeblasen  werden  müssen.  Um  jede  Rettungsboje  muß  eine  Sicherheitsleine
  befestigt  sein.

Die  Rettungsbojen  müssen  stets  auf  dem  oberen  Deck  an  geeigneten
Stellen  derartig  angebracht  sein,  daß  sie  zum  sofortigen,  durch  die  Befestigungsart
  nicht  behinderten  Gebrauche  bereit  sind.  Eine  Rettungsboje  soll
sich  am  Heck  des  Schiffes  oder  in  nächster  Umgebung  desselben  befinden.

8.  53.  [Sicherheitsrolle.]  In  jedem  Schiffe  muß  eine  gedruckte
Zusammenstellung  der  Vorschriften  über  die  Handhabung  des  Sicherheitsdienstes
  (Sicherheitsrolle)  in  mehreren  Stücken  vorhanden  und  an  mindestens
drei  den  Auswanderern  leicht  zugänglichen  Stellen  ausgehängt  sein.  Aus
der  Rolle  muß  hervorgehen,  welche  Verrichtungen  den  einzelnen  Leuten  der
Besatzung  bei  Gefahr  obliegen  und  nach  welchen  Stellen  des  Schiffes  sich
die  Reisenden  in  diesem  Falle  zu  begeben  haben.

Die  Rolle  ist  in  je  einem  Stücke  der  Auswanderungsbehörde  und  dem
Reichskommissare  für  das  Auswanderungswesen  einzureichen.

§.  54.  [Eintheilung  der  Besatzung.]  Jeder  Mann  der  Schiffsbesatzung
  muß  in  der  Handhabung  der  Sicherheitsvorrichtungen  sowie  davon
unterrichtet  sein,  was  er  beim  Ertönen  bestimmter  Signale  zu  thun  verpflichtet
  ist.  Jedem  Manne  ist,  entsprechend  der  Eintheilung  in  der  Rolle,
eine  Nummer  zuzutheilen,  nach  der  sich  die  ihm  bei  eintretender  Gefahr  obliegenden
  Verrichtungen  bestimmen.

Die  gesammte  Schiffsbesatzung  ist  nach  einer  Bootsrolle  auf  die  Boote
und  Klappboote  einzutheilen  und  an  jedem  Boote  müssen  die  Nummern  der
dafür  bestimmten  Leute  angeschlagen  sein.  Offiziere  und  Unteroffiziere  sind
auf  die  Boote  gleichmäßig  zu  vertheilen.

Für  jeden  Raum,  in  welchem  sich  Reisende  befinden,  sind  außerdem
eine  oder  mehrere  Nummern  der  Schiffsbesatzung  und  zwar  vorzugsweise
die  im  §.  29  bezeichneten  Aufwärter  einzutheilen,  welchen  es  im  Falle  einer
Gefahr  ausschließlich  obliegt,  die  in  dem  betreffenden  Raume  befindlichen
Reisenden  an  die  für  sie  bestimmten  Sammelplätze  zu  führen.