Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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8.  121.

Wider  den  Willen  des  Lehrherrn  kann  das  Verhältniß  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  aufgehoben
  werden,  wenn  der  Lehrherr  die  ihm  nach  F.  118  obliegenden  Verpflichtungen  gröblich
vernachlässigt  oder  das  Recht  der  väterlichen  Zucht  mißbraucht.

Fällt  die  Entscheidung  hierüber  gegen  den  Lehrherrn  aus  (F.  108),  so  kann  derselbe  zur
Erstattung  der  durch  die  anderweitige  Unterbringung  des  Lehrlings  entstehenden  Mehrkosten  im
Rechtswege  angehalten  werden.

Letzteres  gilt  auch  von  dem  Falle,  wenn  dem  Lehrherrn  die  Befugniß,  Lehrlinge  zu  halt
entzogen  wird  (P.  117.).

§.  122.

Wider  den  Willen  des  Lehrherrn  kann  das  Verhältniß  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  aufgehoben
  werden,  wenn  der  Lehrling  zu  einem  anderen  Gewerbe  oder  zu  einem  anderen  Berufe
übergeht.  Dem  Lehrherrn  ist  in  diesem  Falle,  wenn  nicht  ein  Anderes  verabredet  worden,
das  weiterlaufende  Lehrgeld  noch  bis  zu  einem  halbjährigen  Betrage  zu  zahlen.“

8.  123.

Durch  den  Tod  des  Lehrherrn  oder  Lehrlings  wird  der  Lehrvertrag  aufgehoben.

Auf  den  Antrag  des  einen  oder  des  anderen  Theiles  ist  der  Lehrvertrag  auch  dann  aufzuheben,
wenn  der  Lehrherr  oder  der  Lehrling  zur  Erfüllung  der  eingegangenen  Verpflichtungen  unfähig
  wird.

In  beiden  Fällen  erfolgt,  wenn  nichts  Anderes  verabredet  ist,  die  Auseinandersetzung  hinsichtlich
  des  Lehrgeldes  nach  Verhältniß  des  bereits  abgelaufenen  Theiles  der  Lehrzeit  zur  ganzen
Dauer  derselben.

.  124.

Bei  Auflösung  des  Lehrverhältnisses  kann  der  Lehrling  über  die  Dauer  der  Lehrzeit  und
die  während  derselben  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,  sowie  über  sein  Betragen  vom
Lehrherrn  ein  Zeugniß  fordern,  welches,  auf  Antrag  der  Betheiligten  und,  wenn  gegen  den
Inhalt  sich  nichts  zu  erinnern  findet,  von  der  Gemeindebehörde  kosten=  und  stempelfrei  zu
beglaubigen  ist.

g.  126.
Für  die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Lehrlinge  dürfen  keine  Gebühren  erhoben  werden.