Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1791

 

serem  Finanz"  Ministerium  jedesmal  vorgelegt
  seyn.
S.  10.

Nach  dieser  allgemeinen  Termins-Bestimmung
  richtet  sich  der  oberste  Rechnungshof
  in  Festsezung  sämtlicher  spezieller
Einsendungs=  und  Revisions-Termine,  mit
den  dabei  zu  nehmenden  besondern  Rücksichten.


.  11.

Jeder  versäumte  Rechnungs-Termin
wird  mit  einer  angemessenen,  für  den  zweiten
  und  dritten  Fall  verhältnißmäßig  steigenden
  und  auf  der  Stelle  exekutiv  zu  erholenden
Geldstrafe  belegt;  der  vierte  aber  Unserem
geheimen  Finanz-Ministerium  zur  Anwendung
  weiter  geeigneter,  stärker  eingreifender
Strafmittel  einberichtet.

12.

Die  vorhergehenden  Termin;  und  Strasen
  Bestimmungen  erstrecken  sich  auf  alle
Finanz,  Verwaltungs=  und  Rechnungs-Behörden
  des  ganzen  Reiches  ohne  Unterschied.
Alle  vorgesezten  Behbrden  haften  für  die  ihnen
  untergeordneten  Aemter  und  Stellen;

uny  selbst  der  oberste  Rechnungshof  ist  für

die  ihm  zu  seiner  Geschäfts-Führung  beigegebenen
  Individuen  verantwortlich.
S.  13.

Der  oberste  Rechnungshof  sorgt  ferner
dafür,  daß  alle  Jahre  auf  den  Grund  der
revidirten  Rechnungen  von  den  verrechnenden
Stellen  mit  der  einschlägigen  Kasse  jedesmal
ungesäumt  die  gehbrige  Abrechnung  und  volle
Richtigkeit  gepflogen  werde.

1792
.  14.

Damit  die  Termine  desto  genauer  beobachtet
  und  richtig  eingehalten  werden  können,
verordnen  Wir,  daß  kuͤnftig  die  jaͤhrlichen
Rechnungen  der  allgemeinen  und  besondern
Rentämter  gleich  nach  dem  Ablaufe  eines
jeden  Rechnungs-Jahres  geschlossen,  und
dieselben  mit  allen  Belegen  und  Erfodernissen
spätestens  bis  zum  15.  November  des  folgenden
  Finanz-Jahres  der  vorgesezten  Revisions-Behöbrde
  übergeben  seyn  sollen.

S.  185.

Es  verstehet  sich  von  selbst,  daß  von
Seite  der  Kreis,  Finanz-Direktionen  die
vorläufige  Revision  der  Quartals  *„Rechnungen,
  Designationen  und  andern  Rechnungsstücken,
  welche  zu  Belegen  der  Haupt-Rech
nung  bestimmt  sind,  in  der  gehörigen  Zeit
beendiget  seyn  muß,  damit  durch  keine  biebei
  eintrerende  Versptung  die  Rentämter  in
Stellung  ihrer  Rechnung  und  in  der  Perzeprion
  der  Gessélle  gehindert  werden.
Sollte  einer  der  einschlägigen  oberen  Ver
waltungs=  Stellen  dießfalls  ein  Versaumniß
zur  Last  fallen,  so  haftet  sie  unnachsichtlich
fuͤr  die  hieraus  hervorgehenden  nachtheiligen
Geschäáfts=  Folgen.

S.  16.

Eben  dasselbe  findet  auch  bei  der  General-Forst-Administration
  hinsichtlich  der  Holzund
  Streuabgabs-Designationen  seine  Anwendung.
  Dieselbe  hat  die  Reviston  dieser
Verifkate  des  Forsterlöses  dergestalt  zu  bei
fördern,  daß  solche  spätestens  bie  Ende  des