1791
serem Finanz" Ministerium jedesmal vorgelegt
seyn.
S. 10.
Nach dieser allgemeinen Termins-Bestimmung
richtet sich der oberste Rechnungshof
in Festsezung sämtlicher spezieller
Einsendungs= und Revisions-Termine, mit
den dabei zu nehmenden besondern Rücksichten.
. 11.
Jeder versäumte Rechnungs-Termin
wird mit einer angemessenen, für den zweiten
und dritten Fall verhältnißmäßig steigenden
und auf der Stelle exekutiv zu erholenden
Geldstrafe belegt; der vierte aber Unserem
geheimen Finanz-Ministerium zur Anwendung
weiter geeigneter, stärker eingreifender
Strafmittel einberichtet.
12.
Die vorhergehenden Termin; und Strasen
Bestimmungen erstrecken sich auf alle
Finanz, Verwaltungs= und Rechnungs-Behörden
des ganzen Reiches ohne Unterschied.
Alle vorgesezten Behbrden haften für die ihnen
untergeordneten Aemter und Stellen;
uny selbst der oberste Rechnungshof ist für
die ihm zu seiner Geschäfts-Führung beigegebenen
Individuen verantwortlich.
S. 13.
Der oberste Rechnungshof sorgt ferner
dafür, daß alle Jahre auf den Grund der
revidirten Rechnungen von den verrechnenden
Stellen mit der einschlägigen Kasse jedesmal
ungesäumt die gehbrige Abrechnung und volle
Richtigkeit gepflogen werde.
1792
. 14.
Damit die Termine desto genauer beobachtet
und richtig eingehalten werden können,
verordnen Wir, daß kuͤnftig die jaͤhrlichen
Rechnungen der allgemeinen und besondern
Rentämter gleich nach dem Ablaufe eines
jeden Rechnungs-Jahres geschlossen, und
dieselben mit allen Belegen und Erfodernissen
spätestens bis zum 15. November des folgenden
Finanz-Jahres der vorgesezten Revisions-Behöbrde
übergeben seyn sollen.
S. 185.
Es verstehet sich von selbst, daß von
Seite der Kreis, Finanz-Direktionen die
vorläufige Revision der Quartals *„Rechnungen,
Designationen und andern Rechnungsstücken,
welche zu Belegen der Haupt-Rech
nung bestimmt sind, in der gehörigen Zeit
beendiget seyn muß, damit durch keine biebei
eintrerende Versptung die Rentämter in
Stellung ihrer Rechnung und in der Perzeprion
der Gessélle gehindert werden.
Sollte einer der einschlägigen oberen Ver
waltungs= Stellen dießfalls ein Versaumniß
zur Last fallen, so haftet sie unnachsichtlich
fuͤr die hieraus hervorgehenden nachtheiligen
Geschäáfts= Folgen.
S. 16.
Eben dasselbe findet auch bei der General-Forst-Administration
hinsichtlich der Holzund
Streuabgabs-Designationen seine Anwendung.
Dieselbe hat die Reviston dieser
Verifkate des Forsterlöses dergestalt zu bei
fördern, daß solche spätestens bie Ende des