Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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II.  Verfuͤgungen  der  Departements.

Des  Departements  des  Innern:
Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Juftruktion,  betreffend  die  Anwendung  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  in  ihren  bis  jetzt  noch
nicht  zur  Vollziehung  gekommenen  Theilen.

Für  die  Anwendung  derjenigen  Bestimmungen  der  allgemeinen  Gewerbe-Ordnung,
deren  Vollziehung  oder  nähere  Entwicklung  auf  die  Organisation  der  Zunft-Vereine
ausgesetzt  bleiben  mußte,  werden,  nachdem  die  durch  jenes  Gesetz  bedingten  Abänderungen
  in  der  Bezirks-Eintheilung  der  Zunft-Vereine  zur  Ausführung  vorbereitet  sind,
in  Folge  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Mgjestät  vom  10.  d.  M.
nachstehende  Vorschriften  ertheilt.

Erster  Abschnitt.
Lehrlinge.
C.  1.

Die  Anzeigen  der  Lehrverträge  (Art.  15  des  Gesehes)  werden  von  dem  Zunft-Vorstand
  in  ein  fortlaufendes,  tabellarisch  abgefaßtes  Protokoll  ausgenommen,  welches
zugleich  die  Stelle  des  nach  Art.  36  des  Gesehes  von  dem  Zunft-Vorstand  zu  führenden
  Verzeichnisses  über  den  Stand  der  Lehrlinge  vertritt.

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Dieses  Protokoll  enthaͤlt  folgende  Rubriken:
1)  Vor=  und  Zuname,  Alter,  Heimathort,  bisheriger  Stand  des  Lehrlings;
2)  Name,  Stand  und  Wohnort  des  Vaters  oder  bei  nicht  legitimirten  Unehelichen
  der  Mutter,  auch  im  eintretenden  Falle  des  Vormunds  des  Lehrlings;
5)  Name,  Gewerbe  und  Wohnort  des  Lehrmeisters;
4)0  Zeitpunkt
a)  des  Anfangs  der  Lehrzeit,
b)  der  Anzeige  des  Lehrvertrags;